- Inventār
Inventār (lat. inventarium) bedeutet Verzeichnis von Gegenständen, die man bei der Aufnahme vorfindet, und weiter die verzeichneten Gegenstände selbst, also den Bestand, die Gesamtheit von Gegenständen, die zu einem besondern wirtschaftlichen Zweck und daher zu einer besondern wirtschaftlichen Einheit vereinigt sind. Im Erbrecht bedeutet I. das Nachlaßverzeichnis (s. d.), im Handelsrecht das Verzeichnis, welches die Kaufleute großen und mittlern Betriebes sowie die Handelsgesellschaften bei Beginn ihres Geschäfts und am Schluß eines jeden oder ausnahmsweise eines jeden zweiten Geschäftsjahres über ihr gesamtes Vermögen nebst den Werten der einzelnen Stücke oder Teile nach § 4, 6 und 39 ff. des Handelsgesetzbuches aufzustellen haben (s. Handelsbücher). Dagegen bedeutet im Pachtrecht I. die verzeichneten oder zu verzeichnenden Gegenstände, nämlich die für den Wirtschaftsbetrieb des verpachteten Grundstückes bestimmten und auf demselben befindlichen Gegenstände (Wirtschaftszubehör, sonst im preußischen Landrecht Beilaß genannt), und zwar totes I. die Gerätschaften, lebendes I. das Vieh (s. Pacht). Eisern pflegt man ein I. zu nennen, wenn die eine Vertragspartei der andern verpflichtet ist, abgehende Stücke alsbald durch entsprechende zu ersetzen. Die Aufnahme eines Inventars pflegt im Recht Inventarisation, von den Kaufleuten Inventur genannt zu werden (s. Buchhaltung, S. 540: Handelsrechtliche Bestimmungen).
http://www.zeno.org/Meyers-1905. 1905–1909.