- Leistung [2]
Leistung, das Tun oder Unterlassen, das der Gläubiger kraft des Schuldverhältnisses vom Schuldner zu fordern hat (»Gegenstand« der Leistung oder des Schuldverhältnisses). Das Bürgerliche Gesetzbuch hat in den § 241–243, 266, 267, 269, 271 und 283 nachstehend allgemeine Sätze über L. aufgestellt: Der Schuldner ist verpflichtet, die L. so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. Wer eine nur der Gattung nach bestimmte Sache schuldet, hat eine Sache von mittlerer Art und Güte zu leisten. Hat der Schuldner das zur L. einer solchen Sache seinerseits Erforderliche getan, so beschränkt sich das Schuldverhältnis auf diese Sache; hat also z. B. jemand die Ware genau nach Bestellung an den Besteller abgesandt oder für ihn bereitgestellt, so ist er zu neuer Lieferung nicht verpflichtet, wenn die Ware durch einen Zufall untergeht. Zu Teilleistungen ist der Schuldner nicht berechtigt. Hat er nicht in Person zu leisten, so kann auch ein Dritter die L. bewirken; widerspricht jedoch der Gläubiger, so kann der Schuldner die L. ablehnen. Ist ein Ort für die L. weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so hat eine gewerbliche L. am bisherigen Niederlassungsort eine andre L. am bisherigen Wohnsitz des Schuldners zu erfolgen. Ist eine Zeit für die L. weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger die L. sofort verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken. Ist eine Zeit bestimmt, so ist im Zweifel anzunehmen, daß der Gläubiger die L. nicht vor dieser Zeit verlangen, der Schuldner aber sie vorher bewirken kann. Ist der Schuldner rechtskräftig verurteilt, so kann der Gläubiger ihm zur Bewirkung der L. eine angemessene Frist mit der Erklärung bestimmen, daß er die Annahme der L. nach dem Ablaufe der Frist ablehne. Mit dem Ablauf der Frist geht die Forderung auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung, nicht aber mehr auf die ursprünglich geschuldete L.-Über Leistungsverzug s. Verzug.
http://www.zeno.org/Meyers-1905. 1905–1909.