Landesgerichte

Landesgerichte

Landesgerichte, die von den deutschen Bundesstaaten bestellten Gerichte im Gegensatz zum Reichsgericht. Oberstes Landesgericht heißt der oberste Gerichtshof in Bayern (s. Gerichtsverfassung, S. 643). In Österreich heißen die unsern Landgerichten entsprechenden Gerichtshöfe L.


http://www.zeno.org/Meyers-1905. 1905–1909.

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  • Landesgerichte — Landesgerichte,   Bezeichnung für die Gerichte der deutschen Bundesländer aller Gerichtsbarkeiten. In Österreich Bezeichnung für die Gerichtshöfe teils erster, teils zweiter Instanz der ordentlichen Gerichtsbarkeit …   Universal-Lexikon

  • Gerichtsorganisation in Österreich — Gerichtsbarkeit in Österreich Die Gerichtsorganisation in Österreich ist durch eine Zweiteilung in die ordentliche Gerichtsbarkeit (für Straf und Zivilrecht) und die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts (für Verfassungs , allgemeines Verwaltungs… …   Deutsch Wikipedia

  • Oberlandesgericht (Österreich) — Gerichtsbarkeit in Österreich Die Gerichtsorganisation in Österreich ist durch eine Zweiteilung in die ordentliche Gerichtsbarkeit (für Straf und Zivilrecht) und die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts (für Verfassungs , allgemeines Verwaltungs… …   Deutsch Wikipedia

  • Gericht — nennt man die zur Ausübung der Gerichtsbarkeit (s.d.) oder der Rechtspflege bestimmte Behörde. Diese Tätigkeit ist ein Ausfluß der Staatsgewalt, denn der Rechtsschutz ist eine der vornehmlichsten Aufgaben des Staates und die Selbsthilfe in einem… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Gerichtsverfassung — (Gerichtsorganisation, hierzu die Textbeilage: »Die Gerichtsorganisation im Deutschen Reich«), der Inbegriff der Grundsätze, die sich auf die Art der Gerichte, deren Unter und Überordnung (Instanzenzug), deren Zuständigkeit und Besetzung (s.d.)… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

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  • Zivilprozessordnung (Österreich) — Basisdaten Titel: Zivilprozessordnung Langtitel: Gesetz vom 1. August 1895 über das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (Zivilprozessordnung) Abkürzung: ZPO Typ: Bundesgesetz …   Deutsch Wikipedia

  • Gerichtsbarkeit — (Jurisdiktion), das Recht und die Pflicht zur Rechtspflege. Sie wurde früher auch von der Kirche ausgeübt, kommt aber nach den modernen Anschauungen nur dem Staate zu (s. Geistliche Gerichtsbarkeit). Der Staat überträgt seine G. zur Ausübung an… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Eisenbahngerichtsstand — (jurisdiction of railways; jurisdiction des chemins de fer). Ein besonderer Gerichtsstand für Streite in Eisenbahnangelegenheiten ist in der Regel nicht vorgesehen, vielmehr sind die Eisenbahnen als Kläger und Geklagte jenen Gerichten unterworfen …   Enzyklopädie des Eisenbahnwesens

  • Arzneimittel-Rabattvertrag — Ein Arzneimittel Rabattvertrag ist eine vertragliche Vereinbarung zwischen einzelnen Arzneimittelherstellern und einzelnen deutschen gesetzlichen Krankenversicherungen über die exklusive Belieferung der Krankenversicherten mit einzelnen… …   Deutsch Wikipedia

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