- Diplomatīe
Diplomatīe (v. griech. diplōma, s. Diplom), bezeichnet 1) die Wissenschaft der Staatsschriften und Staatsurkunden. In dieser Richtung bezweckt die D. (als Hilfswissenschaft der Geschichte) Ermittelung des Inhalts und Feststellung der Echtheit der Staatsurkunden, zumal der Staatsverträge, mit Hilfe der Paläographie, welche die Schriftzeichen früherer Jahrhunderte lehrt, und der historischen und philologischen Textkritik. Um die Staatsurkunden zu sammeln, zu ordnen und vor Verfälschung zu sichern, hat man allenthalben Staatsarchive errichtet. Statt D. in diesem Sinne sagt man jetzt Diplomatik.
Sodann bedeutet D. 2) die Wissenschaft der auf die auswärtigen Staatsverhandlungen bezüglichen Regeln und Formen. Während ursprünglich Schriftlichkeit die äußern Beziehungen der Regierungen beherrschte, begann allmählich die Bedeutung der D. jede Art des internationalen Meinungsaustausches zu umfassen, insonderheit die den endgültigen Vereinbarungen vorangehenden mündlichen Verabredungen.
So erscheint denn schließlich 3) D. gleichbedeutend mit Staatsverhandlungskunst, einschließlich aller darauf bezüglichen Regeln. Erst in neuerer Zeit, wahrscheinlich seit dem Ende des 18. Jahrhunderts, bedient man sich des Wortes D. in diesem erweiterten Sinne. D. als Staatsverhandlungskunst ist überall im Gegensatze zu denken zu den Mitteln der kriegerischen und gewaltsamen Entscheidung von Streithändeln. Die Beziehungen der Staaten zueinander erscheinen als friedliche oder kriegerische. Dieser Zweiteilung entspricht auch die Gegenüberstellung von D. und Heerführung (Strategie). Der Abbruch der diplomatischen Beziehungen unter mehreren Staaten erscheint deswegen als Zeichen einer ernsthaften, häufig zum Kriege führenden Verwickelung, anderseits die Wiederanknüpfung diplomatischer Verhandlungen während des Krieges als Vorbedeutung friedlicher Gesinnungen.
Schon die antiken Staatswesen hatten eine bestimmte Tradition und herkömmliche Regeln für ihre Verhandlungen mit den Nachbarstaaten. Insbesondere gilt dies von Sparta, Karthago und Rom; auch Philipp von Makedonien bewährte sich als ungemein gewandter Diplomat. Was das Mittelalter anbelangt, so haben unbestreitbar seit dem 10. Jahrh. die Päpste vorzugsweise durch ihre kirchliche D. ihre Machtstellung begründet und behauptet; unter den weltlichen Staaten war es vorzugsweise Venedig, dessen D. und Gesandtschaftswesen frühzeitig einen hohen Grad von Festigkeit und Geschicklichkeit erkennen lassen. Eine wesentliche Veränderung ist in der neuern Zeit insofern vor sich gegangen, als erstens (seit dem 16. Jahrh.) ein ständiges Gesandtschaftswesen in Europa aufkam und zweitens seit dem Westfälischen Frieden die Beziehungen der europäischen Staaten zueinander auf eine allgemeine Rechtsgrundlage gegenseitiger Anerkennung gestellt waren. Die moderne D. steht auf einer doppelten Grundlage: auf dem Gesamtrecht einer europäischen Staatengesellschaft und auf dem berechtigten Eigennutz der einzelnen Staaten, so daß sie zwischen diesen beiden Gesichtspunkten eine friedliche Vermittelung und Ausgleichung zu suchen hat. Sie fühlt sich so auch berufen, die Erreichung mancher idealen Ziele der Menschheit anzustreben: sie unterdrückte den Sklavenhandel; sie befreite die großen europäischen Ströme von den Hindernissen der Schifffahrt, wahrte die Freiheit der Meere und sicherte im Pariser Frieden in höherm Maß das Privateigentum im Seekrieg; sie schützte in der Genfer Konvention von 1864 das Leben der Verwundeten und versuchte auf der Brüsseler Konferenz 1874 die Schrecken des Krieges durch feste Regeln zu mildern und auf der Haager Friedenskonferenz 1899 Vorkehrungen zu treffen, um in den Beziehungen zwischen den Staaten die Anrufung der Gewalt soweit als möglich zu verhüten und die friedliche Erledigung der internationalen Streitfragen zu sichern. Gewalt, Hinterlist, Lüge oder Vertragsbruch, Machiavellismus und Jesuitismus beherrschten vielfach die alte D. Wenn auch solche Mittel gegenwärtig nicht aus der Praxis verschwunden sind, so werden sie doch durch die öffentliche Meinung gebrandmarkt. Den Nachwirkungen der ehemaligen Verderbnis der Staatssitten ist es zuzuschreiben, daß sich selbst heute noch an die D. eine unvolkstümliche Vorstellung knüpft und manche in der Verhandlungskunst nichts andres erblicken wollen als die Kunst des Hinterhalts und der Übervorteilung. Ob von einer Wissenschaft der D., nicht bloß von einer Kunst, gesprochen werden könne, ist zweifelhaft. Sicherlich gibt es gewisse Maximen und Regeln für die D. wie für jede andre Kunst. Die bloße Technik der Formalien im schriftlichen Verkehr der Regierungen hat jedenfalls keinen Anspruch darauf, eine Wissenschaft zu heißen. So weit, als allgemein menschliche Ziele in Betracht kommen, ist die wissenschaftliche Grundlage der D. identisch mit dem Völkerrecht und den darauf beruhenden Forderungen der auswärtigen Politik.
Endlich 4) bedeutet D. die Gesamtheit der für auswärtige Staatsverhandlungen tätigen Amtsorgane, somit der an den europäischen Höfen beglaubigten Gesandten (s. d.) und ihrer Gehilfen, außerdem aber auch der in den auswärtigen Ministerien fungierenden Personen. D. in dieser letzten Bedeutung ist also umfassender als Gesandtschaftspersonal und auch als der Ausdruck Diplomatisches Korps (s. d.). Die Spitze und der Ausgangspunkt der D. liegt überall in den Ministerien der auswärtigen Angelegenheiten. In Deutschland leitet der Kaiser die D., da er nach Art. 11 der Reichsverfassung das Reich völkerrechtlich zu vertreten hat. Die Befähigung zum diplomatischen Dienst ist gegenwärtig in allen größern Staaten an gewisse Vorbedingungen geknüpft, die indessen vielfach dem Dispensationsrecht unterliegen. Die Auswahl eines geeigneten Staatsvertreters richtet sich nämlich, abgesehen von einem gewissen Maß theoretischen Wissens und allgemeiner Bildung, auch danach, welche technischen Kenntnisse an einem bestimmten Platz vorzugsweise erforderlich scheinen (z. B. militärische oder handelspolitische), und welchen persönlichen Einfluß in den entscheidenden Kreisen eines fremden Hofes man von bestimmten Personen nach der Gesamtheit ihrer Eigenschaften erwarten darf. Die gegenwärtig in Europa für die diplomatische Laufbahn erforderlichen Vorbedingungen sind meistenteils: ein theoretisches Studium der Rechts- und Staatswissenschaften auf den Universitäten und ein praktischer Vorbereitungsdienst, teils an den Gerichten und Verwaltungsstellen des eignen Landes, teils bei einer auswärtigen Gesandtschaft als Attaché (s. d.), wobei bestimmte Kenntnisse zu erwerben sind, über welche die Aspiranten sich in Prüfungen auszuweisen haben. In neuester Zeit wird in Deutschland meistens die Ablegung des Richterexamens verlangt. Doch haben auch Männer ohne juristische Vorbildung hervorragende diplomatische Leistungen aufzuweisen; Cavour war von Haus aus Ingenieur, Niebuhr Historiker. Mit Vorliebe wählt man in neuester Zeit hochstehende Militärs zur Besetzung einflußreicher Posten. Neben der Kenntnis neuerer Sprachen und seines eignen Landes und dessen Rechtsinstitutionen muß der Diplomat befähigt sein, richtig zu beobachten und sicher zu beurteilen, was in fremden Ländern an politisch einflußreichen Faktoren hervortritt. Die diplomatische Sprache war im Mittelalter die lateinische Sprache. Seit Ludwig XIV. ist es die französische geworden, und gegenwärtig ist im diplomatischen Verkehr mangels besonderer Abmachungen jede Sprache gestattet. Zu ihren schriftlichen Verhandlungen bedient sich die D. seit den letzten Jahrhunderten der französischen Sprache als der seit dem 17. Jahrh. verbreitetsten internationalen Verkehrssprache; in neuester Zeit hat sich England und seit dem Kriege von 1870 auch Deutschland für den Schriftwechsel teilweise von diesem Gebrauch losgesagt. Doch ist noch stets das Französische die Verhandlungssprache der Kongresse.
Die Formen, in denen sich heute die diplomatischen Verhandlungen abwickeln, sind überaus zahlreiche, je nachdem es sich um mündliche oder schriftliche Verhandlungen handelt. Der mündliche Verkehr erfolgt durch Audienzen des Gesandten bei dem Staatsoberhaupte des Zulassungsstaates, durch persönliche Zusammenkunft der Staatsoberhäupter (Monarchenzusammenkünfte) in Besuchsform, durch Unterredungen der Gesandten mit dem Minister der auswärtigen Angelegenheiten, durch Kongresse, z. B. Berliner Friedenskongreß von 1878, und durch Konferenzen, z. B. die Haager Konferenz von 1899. Der schriftliche Verkehr wird vermittelt durch Noten, d.h. offizielle Mitteilungen einer Regierung an eine andre. Die Übermittelung derselben erfolgt gewöhnlich durch den Gesandten. Beteiligen sich mehrere Mächte an einer Note, z. B. die Note Amerikas, Englands und Japans an Rußland in der Mandschureifrage, so spricht man von einer Kollektivnote, wenn sämtliche beteiligten Mächte meiner Note ihre Ansicht niederlegen, oder von identischen Noten, wenn zwar jede Macht eine eigne, aber inhaltlich mit der andrer Mächte übereinstimmende Note übergibt. Zirkularnoten endlich werden vielfach benutzt, um ein völkerrechtlich wichtiges Ereignis, z. B. Unterzeichnung eines Friedens, Thronbesteigung etc., durch ein und dieselbe Note mehreren Mächten mitzuteilen, zu notifizieren. Die sogen. Denkschriften der Regierung, in Deutsch land Weißbuch, in Osterreich-Ungarn Rotbuch, in Italien Grünbuch, in Frankreich Gelbbuch, in England Blaubuch genannt, sind zwar nur innerstaatliche Einrichtungen, welche die Volksvertretungen über den Gang wichtiger Verhandlungen mit dem Ausland unterrichten, dieselben gehören aber insofern doch zu den diplomatischen Verkehrsformen, als sie eine diplomatisch genaue Wiedergabe der gewechselten Schriftstücke etc. enthalten. Die früher vielfach üblichen Handschreiben der Monarchen kommen jetzt fast nur mehr bei besonders festlichen Angelegenheiten als besonders feierliche und höfliche Form gegenseitiger Aufmerksamkeit der Staatsoberhäupter vor. Die schwerwiegendste diplomatische Note ist das Ultimatum, d.h. die Mitteilung eines Staates an einen andern, daß innerhalb einer bestimmten, meist kurzen Frist, eine befriedigende Lösung der schwebenden Angelegenheit erwartet wird. Verstreicht diese Frist ohne die verlangte Regelung, so pflegt gewöhnlich Abbruch der diplomatischen Beziehungen, insonderheit Abberufung des Gesandten und Kriegserklärung zu erfolgen. Vgl. Bluntschli, Das moderne Völkerrecht (3. Aufl., Nördl. 1878); Heffter, Das europäische Völkerrecht (8. Aufl. von Geffcken, Berl. 1888); v. Martens, Völkerrecht. Das internationale Recht der zivilisierten Nationen (deutsch von Bergbohm, das. 1883–86, 2 Bde.); Rivier, Lehrbuch des Völkerrechts (2. Aufl., Freiburg 1899); v. Liszt, Das Völkerrecht (2. Aufl., Berl. 1902).
http://www.zeno.org/Meyers-1905. 1905–1909.