Zahlungssperre

Zahlungssperre

Zahlungssperre, das an den Aussteller eines abhanden gekommenen Inhaberpapiers gerichtete Verbot, an dessen Inhaber eine Leistung zu bewirken. Diese Maßregel kann nach der deutschen Zivilprozeßordnung (§ 1020 ff.) erfolgen, wenn die sofortige Einleitung des Aufgebotsverfahrens (s. d.) unzulässig ist. Sie wird vom Gericht verfügt und ist aufzuheben, wenn das in Verlust gekommene Papier dem Gericht vorgelegt oder das Aufgebotsverfahren in andrer Weise, ohne Erlaß eines Ausschlußurteils, erledigt wird. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 799) ist der Aussteller des Papiers verpflichtet, den bisherigen Inhaber auf Verlangen die zur Erwirkung des Aufgebots oder der Z. erforderliche Auskunft zu erteilen und die erforderlichen Zeugnisse auszustellen.


http://www.zeno.org/Meyers-1905. 1905–1909.

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  • Zahlungssperre — ⇡ Sperren …   Lexikon der Economics

  • Inhaberpapiere — (franz. Titres an porteur, ital. Titoli al portatore; engl. Securities to bearer), Wertpapiere, die keinen bestimmten Gläubigernamen enthalten, deren Aussteller vielmehr verspricht, jedermann, der die Urkunde nach Eintritt der Fälligkeit der in… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Legitimationspapiere — Legitimationspapiere, eine durch den Verkehr entwickelte Art von Urkunden, bei denen der Schuldner die Vorzeigung des Papiers als genügende Legitimation zur Empfangnahme der Leistung betrachten darf, aber auch berechtigt ist, weitern Ausweis zu… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • -sperre — sper·re die; im Subst, begrenzt produktiv; eine Maßnahme, die verhindert, dass etwas Bestimmtes geschieht oder getan wird; die Ausfuhrsperre, die Einfuhrsperre, die Exportsperre, die Importsperre, eine Nachrichtensperre <verhängen>, die… …   Langenscheidt Großwörterbuch Deutsch als Fremdsprache

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