Unterbrechung des Verfahrens

Unterbrechung des Verfahrens

Unterbrechung des Verfahrens nennt die deutsche Zivilprozeßordnung (§ 239 ff.) den (notwendigen) Stillstand des Verfahrens, der infolge bestimmter, vom Willen der Parteien abhängiger Umstände ohne weiteres eintritt. Solche Umstände sind: 1) Tod einer Partei; 2) Eröffnung des Konkurses über das Vermögen einer Partei, soweit der Prozeß die Konkursmasse betrifft; 3) Verlust der Prozeßfähigkeit einer Partei oder Wegfall des gesetzlichen Vertreters (s. Stellvertreter); 4) Wegfall des Anwalts einer Partei im Anwaltsprozeß; 5) Aufhören der Tätigkeit des Gerichts infolge eines Krieges oder eines andern Ereignisses; 6) Eintritt der Nacherbfolge während eines Prozesses zwischen einem Vorerben und einem Dritten über einen Gegenstand der Nacherbfolge. In den Fällen 1) und 3) tritt eine Unterbrechung nicht ein, wenn eine Vertretung durch einen Prozeßbevollmächtigten stattfindet. Bei der U. hört der Lauf einer jeden Frist auf; nach Beendigung der U. (durch »Aufnahme des Verfahrens«, s. d.) beginnt die volle Frist von neuem zu laufen. Die U. ist wohl zu unterscheiden von der durch Gerichtsbeschluß angeordneten Aussetzung des Verfahrens (s. d.) und von dem durch den Willen der Parteien herbeigeführten Sühneverfahren (s. d.). Die österreichische Zivilprozeßordnung enthält in den § 155–167 bezüglich der U. ähnliche Vorschriften wie die deutsche. Nach § 162 kann die U. auch (wegen zufälliger Verhinderung der Partei) durch Gerichtsbeschluß angeordnet werden. Wegen der U. im Strafprozeß s. Aussetzung des Verfahrens.


http://www.zeno.org/Meyers-1905. 1905–1909.

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  • Aussetzung des Verfahrens — Aussetzung des Verfahrens, nach der deutschen Zivilprozeßordnung (§ 148–155 u. 239 ff.) die vom Gericht angeordnete vorläufige Einstellung des Verfahrens, von der das durch den Parteiwillen veranlaßte Ruhen (s. d.) und die von selbst eintretende… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Ruhen des Verfahrens — heißt nach der deutschen Zivilprozeßordnung (§ 251) der zufolge einer Vereinbarung der Parteien eintretende Stillstand, im Gegensatz zu der vom Gericht verfügten Aussetzung (s. d.) und der kraft gesetzlicher Bestimmung eintretenden Unterbrechung… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Aufnahme des Verfahrens — Aufnahme des Verfahrens, in der deutschen Zivilprozeßordnung (§ 239 ff.) die bei einem durch Unterbrechung (s. d.) oder Aussetzung (s. d.) bewirkten Stillstande des Verfahrens abgegebene Erklärung einer Person, daß sie als Rechtsnachfolger oder… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Stillstand des Verfahrens — Stillstand des Verfahrens,   Zivilprozessrecht: das rechtliche Aufhalten eines bereits anhängigen, aber noch nicht erledigten Verfahrens; tritt kraft Gesetzes bei Unterbrechung, Aussetzung oder Ruhen des Verfahrens ein mit der Folge, dass Fristen …   Universal-Lexikon

  • Aussetzung — Verschiebung; Verzögerung; Aufschub; Aufhebung; Unterbrechung; Suspension * * * Aus|set|zung 〈f. 20〉 das Aussetzen ● Aussetzung eines Verfahrens; Aussetzung eines Kindes; Amt mit Aussetzung Hochamt, bei dem das Allerheiligste ausgesetzt wird * *… …   Universal-Lexikon

  • Nachtragsanklage — Die Nachtragsanklage ist ein Instrument des deutschen Strafprozessrechts. Gesetzlich geregelt ist sie in § 266 StPO. Durch die Erhebung der Nachtragsanklage wird das Verfahren auf weitere Straftaten des Angeklagten erstreckt. Weitere… …   Deutsch Wikipedia

  • Iustitium — Justizium oder Justitium bedeutet nach heutiger Auffassung den Stillstand der Rechtspflege aufgrund von Krieg oder höherer Gewalt. Der Begriff geht auf das römische Rechtsinstitut des iustitium zurück. Das Wort selbst ist ein Kompositum aus… …   Deutsch Wikipedia

  • Juristitium — Justizium oder Justitium bedeutet nach heutiger Auffassung den Stillstand der Rechtspflege aufgrund von Krieg oder höherer Gewalt. Der Begriff geht auf das römische Rechtsinstitut des iustitium zurück. Das Wort selbst ist ein Kompositum aus… …   Deutsch Wikipedia

  • Justitium — Justizium oder Justitium bedeutet nach heutiger Auffassung den Stillstand der Rechtspflege aufgrund von Krieg oder höherer Gewalt. Der Begriff geht auf das römische Rechtsinstitut des iustitium zurück. Das Wort selbst ist ein Kompositum aus… …   Deutsch Wikipedia

  • Justizium — oder Justitium, Rechtsstillstand, den Stillstand der Rechtspflege nennt man eine gerichtliche Untätigkeit. Inhaltsverzeichnis 1 Begriff 2 Geschichtlicher Bedeutungswandel 3 Rechtsvorschriften 3.1 …   Deutsch Wikipedia

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