Prozeßfähigkeit

Prozeßfähigkeit

Prozeßfähigkeit, manchmal auch Prozeßselbständigkeit, heißt die Fähigkeit einer Prozeßpartei, selbständig, ohne einen gesetzlichen Vertreter, einen Rechtsstreit zu führen oder durch einen Bevollmächtigten führen zu lassen. Die P. ist nicht zu verwechseln mit der Parteifähigkeit (s. d.), d. h. der Fähigkeit, in einem Rechtsstreit als Kläger oder Beklagter Partei zu sein. Die letztere Fähigkeit hat z. B. der Minderjährige, während ihm die P. fehlt. Nach der deutschen Zivilprozeßordnung (§ 51 -o7) ist die P. lediglich ein Ausfluß der allgemeinen Verfügungsfähigkeit. Soweit sich eine Person durch Verträge verpflichten kann, ist sie prozeßfähig. Die P. einer Frau wird dadurch, daß sie Ehefrau ist, nicht beschränkt. Personen, denen die P. fehlt, bedürfen eines gesetzlichen Vertreters. Der Mangel der P. (wie derjenige der Parteifähigkeit und der gesetzlichen Vertretung) ist nach § 56 von Amts wegen zu berücksichtigen, doch darf die Partei oder deren gesetzlicher Vertreter zur Prozeßführung unter Vorbehalt der Beseitigung des Mangels vorläufig zugelassen werden, wenn mit dem Verzuge Gefahr für die Partei verbunden ist. Im Strafprozeß kommt die P. insbes. hinsichtlich des Privat- und des Nebenklägers in Betracht. Statt ihrer müssen, wenn sie prozeßunfähig sind, ihre gesetzlichen Vertreter auftreten (§ 414, 435 der deutschen Strafprozeßordnung). Nach der österreichischen Zivilprozeßordnung (§ 1, 6) gelten ähnliche Grundsätze; Minderjährige sind dann prozeßfähig, wenn sie über den Prozeßgegenstand das freie Verfügungsrecht haben (§ 2).


http://www.zeno.org/Meyers-1905. 1905–1909.

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  • Prozeßfähigkeit — Prozeßfähigkeit, im Zivilprozeß die Fähigkeit, selbständig vor Gericht als Partei zu handeln, selbst prozessuale Handlungen mit Wirksamkeit vorzunehmen. Nach der Deutschen Zivilprozeßordnung hat P. eine physische Person soweit, als sie sich durch …   Kleines Konversations-Lexikon

  • Parteifähigkeit — Parteifähigkeit, die Fähigkeit, in einem Rechtsstreit als Partei (s. d.) aufzutreten. Die P., die mit der Prozeßfähigkeit nicht verwechselt werden darf, fällt in sich mit Rechtsfähigkeit zusammen und kommt deshalb nur physischen oder juristischen …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Einrede — (lat. Exceptio, »Ausnahme«, Einwendung), im weitesten Sinne jede mündliche Verteidigung gegen einen Angriff. Im Zivilprozeß heißt E. im weitern Sinne die Verteidigung des Beklagten gegen die Klage. Im engern und eigentlichen Sinne versteht man… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Prozeßvollmacht — heißt die Vollmacht, durch die jemand zur Durchführung eines Rechtsstreites namens einer Partei ermächtigt wird, ferner die jene Machtbefugnis übertragende Urkunde. Nach der deutschen Zivilprozeßordnung (§ 80 ff.) hat der Prozeßbevollmächtigte (s …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Prozeßvoraussetzungen — nennt man die Umstände, die vorliegen müssen, damit ein Prozeß gültig zustande kommen kann, wie z. B. Zuständigkeit des Gerichts, Prozeßfähigkeit der Parteien, Zulässigkeit des Rechtsweges, Ermächtigung zur Strafverfolgung etc. Der Mangel einer… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Unterbrechung des Verfahrens — nennt die deutsche Zivilprozeßordnung (§ 239 ff.) den (notwendigen) Stillstand des Verfahrens, der infolge bestimmter, vom Willen der Parteien abhängiger Umstände ohne weiteres eintritt. Solche Umstände sind: 1) Tod einer Partei; 2) Eröffnung des …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Prozeßeinrede — Prozeßeinrede, die Geltendmachung einer Tatsache, welche sich gegen die formellen Voraussetzungen des Prozesses richtet, z.B. die Einrede der Unzuständigkeit des Gerichts, der Unzulässigkeit des Rechtswegs, der mangelnden Prozeßfähigkeit u.a …   Kleines Konversations-Lexikon

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