- Revisionssysteme
Revisionssysteme (Hafen-, Schiffsinspektion), aus dem Quarantänewesen hervorgegangene Maßregeln gegen das Einschleppen von Krankheitserregern auf dem Wege des Verkehrs, besonders auf dem Seeweg. Die R. vereinigen besser als die Quarantäne die Interessen des Handels und Verkehrs mit denen der Sanitätspolizei und tragen auch den wissenschaftlichen Ergebnissen, welche die Erforschung der Krankheitskeime gebracht hat, mehr Rechnung. In England haben die Port sanitary authorities im Bereich des Hafens und der angrenzenden Gewässer die Befugnis, Schiffe auf der Fahrt und vor Anker zu visitieren, vorgefundene Infektionskranke in bestimmte Hospitäler zu bringen, Kleider und Betten zu desinfizieren oder zu vernichten und gegen drohende Mängel der Salubrität einzuschreiten. Zur Zeit drohender Seucheneinschleppung werden den Hafensanitätsbehörden vom zentralen Gesundheitsamt noch besondere Rechte beigelegt. In Nordamerika darf kein Schiff, das aus einem infizierten Hafen kommt oder Personen und Waren daher bringt, landen, ehe der Gesundheitsrat dies gestaltet. Entdeckt die ärztliche Inspektion des Schiffes Infektionskranke oder -Verdächtige, so sind diese zu isolieren, die gefunden Ankömmlinge von jeder Berührung mit am Lande befindlichen Personen fernzuhalten, solange der Gesundheitsrat dies für notwendig hält; das Schiff ist zu reinigen und zu desinfizieren. Auswandererschiffe werden einmal ärztlich an der Quarantänestation, dann im Hafen selbst durch einen Superintendenten der Bundesregierung inspiziert. In Deutschland untersucht die Polizeibehörde der Hafenplätze jedes aus einer Choleragegend kommende Schiff auf seinen Gesundheitszustand und läßt es eventuell zu freiem Verkehr zu. Cholerakranke werden einem geeigneten Lazarett überwiesen, Schiff, Mannschaft, Passagiere werden desinfiziert. Der revidierende Arzt hat durch seine Untersuchung der Mannschaften und Passagiere wie durch Nachforschen nach früher vorgekommenen Erkrankungen und nach deren Ursachen den Gesundheitszustand an Bord des Schiffes festzustellen, und auf Grund seiner Beobachtungen und seines sachverständigen Urteils die notwendigen Schutzmaßregeln anzuordnen, bez. vorzuschlagen.
http://www.zeno.org/Meyers-1905. 1905–1909.