Religionsfriede

Religionsfriede

Religionsfriede, ein in Religionsangelegenheiten geschlossener Friede, so der 1532 zu Nürnberg zwischen Kaiser Karl V. und den Protestanten geschlossene Friede, dann der Augsburger R. von 1555 (s. Reformation). Allgemeiner die ungehinderte Betätigung der religiösen Überzeugung durch gemeinsame Gottesverehrung. Es handelt sich dabei weniger um die durch die Verfassungen gewährleistete »Freiheit des religiösen Bekenntnisses« (preußische Verfassung, Art. 12), als vielmehr um den Schutz der vom Staat anerkannten oder geduldeten Religionsgesellschaften gegen Angriffe von Angehörigen andrer Religionen und Konfessionen. Störung des Religionsfriedens wird im deutschen Reichsstrafgesetzbuch (§ 166, 167) in vier Fällen unter Strafe gestellt: 1) Öffentliche Beschimpfung einer Religionsgesellschaft, ihrer Einrichtungen oder Gebräuche; nicht der Glaubenssätze sowie der verehrten Personen und Gegenstände. Strafbar ist daher die Beschimpfung der katholischen Reliquienverehrung, doch nicht die des heiligen Rockes in Trier; die Beschimpfung Luthers ist nur, soweit sie als mittelbare Beschimpfung der evangelischen Kirche erscheint, strafbar. 2) Beschimpfender Unfug in Kirchen etc. dieselbe Strafe. 3) Hinderung an der Ausübung des Gottesdienstes. 4) Hinderung oder Störung des Gottesdienstes durch Erregung von Lärm oder Unordnung. Strafe in allen vier Fällen: Gefängnis bis zu 3 Jahren. – Viel weiter geht das österreichische Recht (Strafgesetzbuch, § 122). Es bedroht mit Strafe außer der Störung der Religionsübung auch die öffentliche Bezeigung von Verachtung gegen die Religion sowie den Versuch, Unglauben zu verbreiten; die Strafe steigt unter erschwerenden Umständen bis zu schwerem Kerker von 10 Jahren.


http://www.zeno.org/Meyers-1905. 1905–1909.

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  • Religionsfriede — Religionsfriede, a) der Erste R. zu Nürnberg, geschlossen 23. Juli 1532, s. Reformation; b) der Zweite R. zu Augsburg, geschlossen 1555, s. ebd. u. Deutschland (Gesch.) XI. B) …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Religionsfriede — Religionsfriede, gemeinsamer Name für Verträge, die seit der Reformationszeit die Rechte der evang. Stände im Deutschen Reich feststellten: 1) der Nürnberger R., 23. Juli 1532 protestantischerseits unterzeichnet, 2. Aug. vom Kaiser in Regensburg… …   Kleines Konversations-Lexikon

  • Religionsfriede — Re|li|gi|ons|frie|de 〈m. 26〉 ein in Religionsangelegenheiten geschlossener Friede, z. B. zwischen Anhängern einer Kirche u. dem Kaiser * * * Re|li|gi|ons|frie|de, Re|li|gi|ons|frie|den, der: Frieden, mit dem ein Religionskrieg beigelegt wurde. *… …   Universal-Lexikon

  • Religionsfriede — Re|li|gi|ons|frie|de …   Die deutsche Rechtschreibung

  • Augsburgischer Religionsfriede — Augsburgischer Religionsfriede, der auf Grund des Passauer Vertrags von 1552 auf dem Reichstag zu Augsburg am 25. September 1555 zwischen den katholischen u. protestantischen Ständen Deutschlands abgeschlossene Reichs u. Religionsfriede, s.u.… …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Augsburger Religionsfriede — Augsburger Religionsfriede, der Vertrag, wodurch auf dem am 5. Febr. 1555 vom König Ferdinand, Bruder Kaiser Karls V., eröffneten Reichstag in Augsburg 25. Sept. 1555 die kirchlichen Verhältnisse Deutschlands endgültig geregelt wurden. Die… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Augsburger Religionsfriede — Augsburger Religionsfriede, s. Religionsfriede …   Kleines Konversations-Lexikon

  • Augsburger Religionsfriede — Augsburger Religionsfriede,   am 25. 9. 1555 nach Verhandlungen zwischen König Ferdinand I. und den Reichsständen auf dem Augsburger Reichstag als Reichsgesetz für das Heilige Römische Reich verkündet. Den Anhängern des Augsburg. Bekenntnisses… …   Universal-Lexikon

  • Augsburger Reichs- und Religionsfriede — Augsburg: Die beiden Türme der evangelischen (im Vordergrund) und der katholischen Ulrichskirche stehen für den Religionsfrieden in der Stadt …   Deutsch Wikipedia

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