Militärlasten

Militärlasten

Militärlasten, Verpflichtungen vermögensrechtlicher Art, die den Bewohnern eines Staatsgebietes im Interesse der Landesverteidigung auferlegt sind. Es werden Friedens- und Kriegsleistungen unterschieden. Zu den erstern (s. die bestehenden Bestimmungen unter Art. »Einquartierung«) gehört vornehmlich die Gewährung von Naturalleistungen, wie Naturalquartier, dann Naturalverpflegung für Truppen auf Märschen, Stellung von Vorspann, Verabreichung von Furage, Stellung von Schiffsfahrzeugen, Beförderung von Truppen und Armeematerial auf den Eisenbahnen, Hergabe unbebauter Grundstücke (mit Ausnahme von Weinbergen, Gärten und Schonungen) zu Truppenübungen, Benutzung von Brunnen, Tränken und Schmieden etc. Vgl. Reichsgesetz über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden vom 13. Febr. 1875, nebst Novellen vom 21. Juni 1887 und 24. Mai 1898 sowie Militärtransportordnung für Eisenbahnen vom 18. Jan. 1899; »Handbuch zur Militärtransportordnung« (Dresd. 1905). Eine Art Militärlast im Frieden sind zweifelsohne auch die Friedensübungen (s. d.). Nach dem Reichsgesetz vom 10. Mai 1892, betr. die Unterstützung von Familien der zu Friedensübungen einberufenen Mannschaften, nebst Bekanntmachungen des Bundesrats vom 2. Juni 1892 und 12. Dez. 1898, erhalten die Familien der aus der Reserve, Land- oder Seewehr hierzu Einberufenen aus Reichsmitteln auf Verlangen unpfändbare Unterstützungen. Die täglichen Unterstützungen betragen für die Ehefrau 30 Proz. und für jede sonst unterstützungsberechtigte Person 10 Proz. des ortsüblichen Tagelohnes erwachsener männlicher Arbeiter am Aufenthaltsort des Einberufenen. Der Gesamtbetrag der Unterstützung darf 60 Proz. des Tagelohnes nicht übersteigen. Der Anspruch ist spätestens vier Wochen nach Beendigung der Übung bei der Gemeindebehörde des Aufenthaltsortes anzubringen. Die Unterstützung wird gezahlt für den Tag der Einberufung bis einschließlich Entlassungstag. Von den Kriegsleistungen (s. d.) sind die Kriegsschäden (s. Kriegsschade) zu unterscheiden.


http://www.zeno.org/Meyers-1905. 1905–1909.

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