Lohnzahlung

Lohnzahlung

Lohnzahlung. Zum Schutze der Arbeiter gegen Ausbeutung und wirtschaftliche Abhängigkeit von den Arbeitgebern (vgl. Trucksystem) hat die Gewerbeordnung eine Reihe von Vorschriften über die L. erlassen. Zunächst sind die Gewerbtreibenden verpflichtet, die Löhne ihrer Arbeiter in Reichswährung zu berechnen und bar auszuzahlen. Selbst mit Zustimmung des Arbeiters dürfen sie den Lohn nicht in Nahrungsmitteln, es sei denn, daß der Selbstkostenpreis in Anrechnung kommt, oder Zahlungsmarken, Bons, Wechseln ausbezahlen. Waren dürfen nur unter bestimmter Voraussetzung den Arbeitern verkauft werden. Die Lieferung von Waren auf Borg ist überhaupt verboten (§ 115). Vor der Lohnzahlung ist jedesmal abzurechnen, am Sonntag darf sie nur ausnahmsweise, in Gast- und Schankwirtschaft nur mit Genehmigung der untern Verwaltungsbehörde erfolgen (§ 1150). Forderungen für Waren, die diesen Bestimmungen zuwider kreditiert wurden, können nicht eingeklagt, Löhne, die im Widerspruch zu diesen Vorschriften berichtigt worden sind, können nochmals verlangt werden, und Verträge, die den Bestimmungen über L. zuwiderlaufen, sind nichtig. Der Lohn ist entweder nach Vereinbarung oder nach Ortsüblichkeit, was seine Höhe und die Zeit der Auszahlung anlangt, zu entrichten, jedoch kann statutarisch bestimmt werden, daß die L. in festen Fristen von nicht unter einer Woche und nicht über einem Monat zu erfolgen hat. Lohneinbehaltung, d.h. die Zurückbehaltung des fälligen Lohnes, ist ohne Zustimmung des Arbeiters nur zulässig, wenn sie zur Sicherung des Ersatzes eines dem Gewerbeunternehmer (Arbeitgeber) aus der widerrechtlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses erwachsenden Schaden oder einer für diesen Fall vereinbarten Strafe ausbedungen wurde. Sie darf aber bei den einzelnen Lohnzahlungen ein Viertel des fälligen Lohnes, im Gesamtbetrage den Betrag eines durchschnittlichen Wochenlohnes des betreffenden Arbeiters nicht übersteigen (§ 119 a). Für L. an Minderjährige kann nach § 119 a, Abs. 2, durch statutarische Bestimmung einer Gemeinde oder eines weitern Kommunalverbandes angeordnet werden, daß der von Minderjährigen verdiente Lohn an die Eltern oder Vormünder und nur mit deren schriftlicher Zustimmung oder nach Bescheinigung über den Empfang der letzten L. unmittelbar an die Minderjährigen gezahlt werden darf, und daß die Arbeitgeber den Eltern oder Vormündern innerhalb gewisser Fristen Mitteilung von den an die minderjährigen Arbeiter gezahlten L. zu machen haben. Außerdem ist in Fabriken, für die keine Lohnbücher (s. d.) vorgesehen sind, für den Minderjährigen auf Kosten des Arbeitgebers ein Lohnzahlungsbuch (s. d.) einzurichten. In Österreich ist die L. in den § 78 ff. der Gewerbeordnung ähnlich geregelt.


http://www.zeno.org/Meyers-1905. 1905–1909.

Игры ⚽ Нужен реферат?

Schlagen Sie auch in anderen Wörterbüchern nach:

  • Lohnzahlung — Lohnauszahlung; Gehaltsauszahlung; Gehaltszahlung …   Universal-Lexikon

  • LoZ — Lohnzahlung EN wage payment …   Abkürzungen und Akronyme in der deutschsprachigen Presse Gebrauchtwagen

  • Lohnabschlagszahlung — Lohnzahlung in kurzen Zeitabständen (eine Woche, zehn Tage), die nur annähernd dem effektiv verdienten ⇡ Arbeitsentgelt entspricht, während die Abrechnung in größeren Zeitabständen (z.B. monatlich) vorgenommen wird. Die Differenz zwischen Summe… …   Lexikon der Economics

  • Quantum Ökonomie — ist die Bezeichnung der Denkschule innerhalb der Wirtschaftswissenschaft, welche vom französischen Ökonomen Bernard Schmitt (* 1929 in Colmar, Frankreich) ab den 1950er Jahren in Dijon (Frankreich) und Freiburg (Schweiz) entwickelt wurde. Quantum …   Deutsch Wikipedia

  • Arbeiterschutz — (protection of labour; protection du travail; protezione del lavoro). I. Einleitung. II. Fabrikarbeit. III. Gegenstand des Arbeiterschutzes. IV. Die einzelnen Staaten: a) Deutschland, b) Österreich, c) Schweiz, d) Frankreich, e) England, f)… …   Enzyklopädie des Eisenbahnwesens

  • Lohnzahlungsbücher — Lohnzahlungsbücher, Bücher für minderjährige Arbeiter, in die bei jeder Lohnzahlung der verdiente Lohnbetrag einzutragen ist. Solche sind in Fabriken, für die der Bundesrat nicht Lohnbücher (s. d.) vorgeschrieben hat, nach § 134 der… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Anstellungsvertrag — Der Arbeitsvertrag, auch Anstellungsvertrag, ist nach deutschem Recht ein Vertrag zur Begründung eines privatrechtlichen Schuldverhältnisses über die entgeltliche und persönliche Erbringung einer Dienstleistung. Der Arbeitsvertrag ist eine… …   Deutsch Wikipedia

  • Arbeitsrecht (Deutschland) — Das deutsche Arbeitsrecht regelt die Rechtsbeziehungen zwischen einzelnen Arbeitnehmern und Arbeitgebern (Individualarbeitsrecht) sowie zwischen den Koalitionen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber und zwischen Vertretungsorganen der Arbeitnehmer und …   Deutsch Wikipedia

  • Arbeitsvertrag — Der Arbeitsvertrag, auch Anstellungsvertrag, ist nach deutschem Recht ein Vertrag zur Begründung eines privatrechtlichen Schuldverhältnisses über die entgeltliche und persönliche Erbringung einer Dienstleistung. Der Arbeitsvertrag ist eine… …   Deutsch Wikipedia

  • Beschäftigungsvertrag — Der Arbeitsvertrag, auch Anstellungsvertrag, ist nach deutschem Recht ein Vertrag zur Begründung eines privatrechtlichen Schuldverhältnisses über die entgeltliche und persönliche Erbringung einer Dienstleistung. Der Arbeitsvertrag ist eine… …   Deutsch Wikipedia

Share the article and excerpts

Direct link
Do a right-click on the link above
and select “Copy Link”