- Kotieren
Kotieren (franz. coter), in der Börsensprache soviel wie notieren. Meistens bezeichnet man mit Kotierung die Zulassung eines Wertpapiers zur amtlichen Notierung an der Börse. In Österreich entscheidet das Finanzministerium nach Anhörung der Börsenleitung, in Paris die Chambre syndicale der Agents de change, in London der Börsenvorstand über die Kotierung. In Frankreich unterliegen ausländische Wertpapiere, bevor sie zur Kotierung zugelassen werden, einer Stempelsteuer (taux d'émission). In London liegt die Entscheidung über die Kotierung bei dem Komitee der Stock exchange for general purposes. Im Deutschen Reich ist nach dem neuen Börsengesetz vom 22. Juli 1896 an jeder Börse eine Kommission (Zulassungsstelle) zu errichten, deren Mitglieder mindestens zur Hälfte aus Personen bestehen müssen, die nicht ins Börsenregister für Wertpapiere eingetragen sind. Die Zulassung der Schuldverschreibungen des Reiches und der Bundesstaaten darf nicht versagt werden. Bezüglich der Zulassung von Aktien wird durch den Bundesrat der Mindestbetrag des Grundkapitals und der Mindestbetrag der einzelnen Stücke für die einzelnen Börsen bestimmt. Für die Zulassung von Aktien eines in eine Aktiengesellschaft oder Kommanditaktiengesellschaft umgewandelten Unternehmens besteht eine Sperrfrist, indem diese nicht vor Ablauf eines Jahres nach der Eintragung in das Handelsregister und nicht vor Veröffentlichung der ersten Jahresbilanz erfolgen darf. Ausländische Gesellschaften, deren Papiere zugelassen werden sollen, müssen sich auf fünf Jahre verpflichten, Bilanz sowie Verlust- und Gewinnkonto in deutschen Zeitungen zu veröffentlichen. – Über Kotierung s. auch Aufnahme, topographische, S. 95.
http://www.zeno.org/Meyers-1905. 1905–1909.