- Intramurānhinrichtung
Intramurānhinrichtung (Hinrichtung intra muros), Vollstreckung der Todesstrafe in einem umschlossenen Raum bei beschränkter Öffentlichkeit (s. Hinrichtung). Angeregt wurde die Aufhebung der öffentlichen Hinrichtung zuerst auf dem Landtag des Herzogtums Sachsen-Altenburg von 1844 durch den Minister v. Lindenau. Heute ist die I. durch § 486 der Reichsstrafprozeßordnung in allen deutschen Staaten eingeführt.
http://www.zeno.org/Meyers-1905. 1905–1909.