Interimskurator

Interimskurator

Interimskurator, eine noch manchmal gebrauchte Bezeichnung für den besondern Vertreter, der einer prozeßunfähigen Person, weil sie einen gesetzlichen Vertreter nicht hat, nach der Deutschen Zivilprozeßordnung (§ 57) bestellt werden darf, damit gegen sie Klage erhoben werden kann. Der I. hat die prozeßunfähige Partei im Prozeß zu vertreten, bis der gesetzliche Vertreter in diesen eintritt.


http://www.zeno.org/Meyers-1905. 1905–1909.

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