Hofrat

Hofrat

Hofrat war ursprünglich vom 16. Jahrh. an Titel der Mitglieder der höchsten Kollegialbehörden, die nach dem Muster des Reichshofrats in Wien zur Erledigung von Regierungs- und Verwaltungsangelegenheiten und als Landesgerichte höchster Instanz bestanden. Wirkliche Hofräte, d. h. Beamte, mit deren Stellung der Titel verbunden ist, gibt es nur noch in Österreich. Dort führen diesen Titel die Räte des obersten Gerichtshofs, die Ministerialräte, die ersten Räte bei den Statthaltereien. Die österreichischen Hofräte entsprechen den Räten erster Klasse und kommen im Range sofort nach den Wirklichen Geheimen Räten. In Deutschland wird der Hofratstitel auch mit dem Prädikat »Geheim« lediglich als Titel verliehen, oft auch an verdiente Subalternbeamte, an Kanzleivorstände bei hohen Behörden und bei den Gesandtschaften. Er gibt in der Regel keinen hohen Rang.


http://www.zeno.org/Meyers-1905. 1905–1909.

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  • Hofrat — Hof|rat 〈m. 1u; seit dem 16. Jh. Titel für〉 hoher Beamter der Regierung u. Verwaltung * * * Hof|rat, der: 1. a) <o. Pl.> (österr., sonst veraltend) einem verdienten Beamten verliehener Ehrentitel; b) (veraltend, noch österr.) Träger des… …   Universal-Lexikon

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