Heuervertrag

Heuervertrag

Heuervertrag, der zwischen dem Schiffer und dem Schiffsmann abgeschlossene Dienstmietvertrag. Dieser muß nach englischem, französischem, amerikanischem und russischem Recht schriftlich abgeschlossen werden; die deutsche Seemannsordnung vom 2. Juni 1902 erklärt dies zwar für unnötig, verlangt aber die Verlautbarung des geschlossenen Heuervertrags vor einem Seemannsamt im Beisein des Kapitäns (Anmusterung) und die Übergabe eines vom Kapitän oder dem Vertreter des Reeders unterschriebenen Ausweises (Heuerschein) an den Schiffsmann. Dieser Ausweis muß den Namen des Schiffes, Angabe der Dienststellung, Angabe der Reise oder Dauer des Vertrags, Höhe der Heuer, Zeit und Ort der Anmusterung enthalten (§ 27). Als solche fungieren innerhalb des Reichsgebietes die Musterungsbehörden der einzelnen Bundesstaaten und im Auslande die Reichskonsuln. Die Anmusterung kann nunmehr nicht nur, wie früher, für die Dauer einer Reise, sondern auch auf Zeit (be. stimmte oder unbestimmte) erfolgen (§ 28). Die Verhandlung über die Anmusterung wird vom Seemannsamt als Musterrolle ausgefertigt; diese muß den wesentlichen Vertragsinhalt: Leistung und Gegenleistung, in bestimmter Form, angeben; insbes. muß aus ihr erhellen, was dem Schiffsmann für den Tag an Speise und Trank gebührt. Der Bruch des Heuervertrags ist sowohl in der Seemannsordnung (§ 93) als auch im Reichsstrafgesetzbuch (§ 298) mit Strafe bedroht, während der Vertragsbruch (s. d.) sonst regelmäßig straflos bleibt. Hierbei sind drei Fälle zu unterscheiden: 1) Der Schiffsmann, der nach Abschluß des Heuervertrags sich verborgen hält, um sich dem Antritt des Dienstes zu entziehen, wird mit Geldstrafe bis zu 60 Mk. bestraft. 2) Der Schiffsmann, der entläuft oder sich verborgen hält, um sich der Fortsetzung des Dienstes zu entziehen, wird mit Geldstrafe bis zu 300 Mk. oder Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft. 3) Der Schiffsmann, der mit der Heuer entläuft oder sich verborgen hält, um sich dem übernommenen Dienste zu entziehen, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft. In den Fällen unter 1 und 2 tritt die Verfolgung einzig auf Antrag des Kapitäns ein. Nach der deutschen Seemannsordnung ist der Schiffsmann der Disziplinargewalt des Schiffers unterworfen. Geldstrafe bis zum Betrag einer Monatsheuer kann gegen den Schiffsmann erkannt werden, der sich einer gröblichen Verletzung seiner Dienstpflicht schuldig macht (§ 96). Derartige Verletzungen der Dienstpflicht sind in das Schiffsjournal einzutragen. Unbotmäßigkeit des Schiffsmannes wird mit Gefängnis bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 300 Mk. bestraft (§ 100). Auf Meuterei (s. d.) stehen strengere Strafen. Auf der andern Seite verfällt aber auch der Schiffer oder sonstige Vorgesetzte, der einem Schiffsmann gegenüber seine Disziplinargewalt mißbraucht, in Geldstrafe bis zu 900 Mk. oder Gefängnisstrafe bis zu einem Jahr. Ohne Erlaubnis des Schiffers darf der Schiffsmann keine Güter an Bord bringen oder bringen lassen, ebensowenig Branntwein oder andre geistige Getränke oder mehr Tabak, als er zu seinem Gebrauch auf der beabsichtigten Reise bedarf. Die gegen das Verbot mitgenommenen Getränke und Tabak verfallen dem Schiff. Dem Schiffsmann gebührt Beköstigung für Rechnung des Schiffes vom Zeitpunkt des Dienstantritts ab. Er hat ferner Anspruch auf angemessenen Logisraum und auf Verpflegung und Heilung, falls er nach Antritt des Dienstes erkrankt oder verwundet wird. Er hat endlich Anspruch auf die Heuer, die regelmäßig nach Beendigung der Reise oder des Dienstverhältnisses zu zahlen ist, wenn diese früher erfolgt, bez. bei Anheuerung auf Zeit nach Rückkehr in den Hafen der Ausreise (§ 45). Über die Heuer, die darauf geleisteten Vorschuß- und Abschlagszahlungen sowie die etwa gegebenen Handgelder hat der Schiffer ein Abrechnungsbuch zu führen. Auch hat er jedem Schiffsmann auf Verlangen ein besonderes Heuerbuch zu diesem Zweck zu übergeben. Vermindert sich die Zahl der Mannschaft während der Reise, ohne wieder ergänzt zu werden, so sind in der Regel die dadurch ersparten Heuerbeträge unter die verbleibenden Schiffsleute nach Verhältnis ihrer jeweiligen Heuer zu verteilen. Der H. wird beendigt durch Ablauf der Zeit oder Beendigung der Reise, für die er abgeschlossen, durch den Tod des Schiffsmannes und durch zufälligen Verlust des Schiffes; endlich ist der Schiffer auch zur Entlassung des Schiffsmannes vor Ablauf der Dienstzeit aus gewissen gesetzlichen Gründen befugt (grobe Dienstvergehen, verbrecherische Handlungen, syphilitische Krankheit etc.). Umgekehrt kann auch der Schiffsmann in gewissen Fällen vor Ablauf der Vertragszeit seine Entlassung fordern, so bei einem etwaigen Flaggenwechsel des Schiffes, Mißhandlung seitens des Schiffers und bei grundloser Vorenthaltung von Speise und Trank. Bei Beendigung des Dienstverhältnisses muß der Schiffer die Abmusterung (s. d.) vor dem zuständigen Seemannsamt veranlassen, die in der Musterrolle vermerkt wird. Vgl. Perels, Die Seemannsordnung vom 2. Juni 1902, (Berl. 1902).


http://www.zeno.org/Meyers-1905. 1905–1909.

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