Gewere

Gewere

Gewere (Were; giwerî, giwerida, v. althochd. werjan, got. vasjan, bekleiden, einkleiden, entspricht dem lat. vestitura, investitura), in der germanischen Rechtssprache ursprünglich Einweisung in den Besitz eines Grundstückes, dann der Besitz einer Sache als tatsächlicher Ausdruck der Herrschaft, als faktisches Gewaltverhältnis. Mit dem Aufkommen der gerichtlichen Auslassung (s.d.) im Mittelalter wurde durch unangefochtenen Besitz von Jahr und Tag die sogen. rechte G. erworben, welche die Wirkung hatte, daß alle Rechte Dritter gegenüber dem Inhaber der rechten G. ausgeschlossen waren, wenn letzterer durch seinen Eid (ohne Eideshelfer; Einhandseid) beschwor, daß er das Gut u. d. T. des Eigentums erworben habe. Dem Bürgerlichen Gesetzbuch ist der Begriff G. fremd. Die bekanntesten Schriften über die G. sind von Albrecht (Königsb. 1828), Heusler (Weim. 1872) und E. Huber (Bern 1894).


http://www.zeno.org/Meyers-1905. 1905–1909.

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  • Gewere — (Gewehre, Gewäre, Gewähre, Were, Warandia, von althochdeutsch Werjan, bekleiden ), in der älteren deutschen Rechtssprache der Schutz, welchen der Richter jemandem in Beziehung auf Sachen gewährte, oder das von dem Richter geschützte… …   Deutsch Wikipedia

  • Gewere — Gewere,   zentraler Begriff des germanischen und mittelalterlichen Sachenrechts, der quellenmäßig als »gewere« oder »giwerida« (lateinisch vestitura oder investitura) auftritt und die tatsächliche oder symbolische Einweisung in den Besitz einer… …   Universal-Lexikon

  • Gewere — (Were, Saisine), nach älterem deutschen Rechte die factische Möglichkeit über ein Recht zu verfügen, wenn sie mit dem Rechte verbunden ist, den Schutz des Richters gegen jeden Dritten für sie in Anspruch zu nehmen. Das ältere Recht nimmt an, daß… …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Gewere — Gewēre, im ältern Recht s.v.w. Besitz, Besitztum …   Kleines Konversations-Lexikon

  • Gewere — (von wern, wehren, vestire, defendere), im altdeutschen Recht zuerst Einweisung in den Besitz eines Grundstückes (vestitura als Folge der Salung, Auflassung), dann thatsächl. Herrschaft über ein Grundstück, zuweilen auch das Grundstück selbst,… …   Herders Conversations-Lexikon

  • Gewere — 1. Eigen Gewere macht Herren. – Graf, 93, 143. Von der Wichtigkeit, welche der Grundbesitz für die bürgerliche Stellung hat. Altfries.: Ayn wera maket Hera. (Sprenger I, 21.) Holl.: Eigen grond maakt eenen heer. (Harrebomée, I, 260.) 2. Gewer… …   Deutsches Sprichwörter-Lexikon

  • gewere — zurechtkommen …   Hunsrückisch-Hochdeutsch

  • Gewere — Ge|we|re, die; (besonders im Mittelalter Herrschaftsrecht über Personen und Sachen) …   Die deutsche Rechtschreibung

  • Владение GEWERE — в средневековой Германии институт владения, которое защищалось особыми исками независимо от желания владельца относиться к вещи как к своей собственной …   Словарь терминов (глоссарий) по истории государства и права зарубежных стран

  • Lehn — 1. Das Lehn ist der Ritter Sold. – Graf, 558, 40. Dadurch unterscheidet sich das Lehn aufs deutlichste von der Satzung, dass sich jenes auf ein Treu und Dienstverhältniss zwischen Herr und Mann gründet. Satzung verlangt keine Dienstleistung durch …   Deutsches Sprichwörter-Lexikon

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