- Gesamtschuldner
Gesamtschuldner heißen mehrere Schuldner, wenn sie eine Leistung in der Weise schulden, daß jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet ist, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal fordern darf. Jedoch steht es dem Gläubiger frei, die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil zu fordern, und erst nach Zahlung der ganzen Schuld werden alle Schuldner frei (Bürgerliches Gesetzbuch, § 421). Im Verhältnis zueinander sind die G. mangels besonderer Vereinbarungen zu gleichen Teilen verpflichtet, jedoch haben die übrigen G. den Ausfall zu tragen, falls von einem der G. nicht der auf ihn fallende Betrag zu erlangen ist. Befriedigt ein G. allein den Gläubiger, so geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner insoweit auf ihn kraft Gesetzes über, als er von ihnen Ausgleichung fordern kann (§ 426). Als G. haften: 1) die Schuldner einer nicht teilbaren Leistung, z. B. eines Hauses (§ 431); 2) im Zweifel die gemeinsam eine teilbare Vertragsverpflichtung Eingehenden, z. B. A und B nehmen gemeinsam ein Darlehen auf (§ 427); 3) die Vorstände eines Vereins bei unterlassener Konkursanmeldung (§ 42); 4) die Kontrahenten für einen nicht rechtsfähigen Verein (§ 54); 5) Liquidatoren eines Vereins (§ 53); 6) die mehreren Mittäter einer unerlaubten Handlung (§ 840); 7) Mitbürgen (§ 769); 8) pflichtwidrige Vormünder (§ 1833) und Testamentsvollstrecker (§ 2219); 9) endlich alle diejenigen, die durch ein gemeinsames Vermögensinteresse verbunden sind, wie z. B. Mittäter (§ 2058ff.), Ehegatten (§ 1388, 1530). Dieses Gesamtschuldverhältnis, bei dem es sich um eine Mehrheit von Schuldnern handelt, nennt man wohl auch passives Gesamtschuldverhältnis im Gegensatz zum aktiven Gesamtschuldverhältnis, bei dem eine Mehrheit von Gläubigern vorhanden ist. Hier kann im Zweifel jeder Gläubiger nur den gleichen Anteil beanspruchen (§ 430), jeder Schuldner kann bei teilbaren Leistungen nach seinem Belieben an jeden der Gesamtgläubiger leisten, selbst wenn ein andrer bereits Klage auf Leistung erhoben hat (§ 428), jedoch wirkt eine Tatsache, die nur in einer Person eines Gläubigers eintritt, nicht für und gegen die übrigen Gläubiger (§ 432, Abs. 2). – Im Konkurs bedeutet G. soviel wie Gemeinschuldner (s.d.). Vgl. Kuhlenbeck, Gesamtschuldverhältnisse (in der »Juristischen Wochenschrift«, 1899, S. 131ff. u. 217ff.).
http://www.zeno.org/Meyers-1905. 1905–1909.