Gesamthandsprinzip

Gesamthandsprinzip

Gesamthandsprinzip liegt dann vor, wenn bei einer Mehrheit von Gläubigern oder Schuldnern alle Gläubiger nur gemeinschaftlich zur Einziehung der Schuld berechtigt oder alle Schuldner zur gemeinschaftlichen Leistung verpflichtet sind.


http://www.zeno.org/Meyers-1905. 1905–1909.

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