- Gendarmen
Gendarmen (franz. Gendarmes, spr. schangdárm', oder Hommes d'armes), in der Leibgarde der französischen Könige dienende Edelleute und seit 1439 die schwer gerüsteten Ritter der von Karl Vl I. neu geschaffenen Ordonnanzkompagnien. Ludwig XIV. stellte die aus Edelleuten gebildeten Kompagnien der gens d'armes zu seinen Haustruppen. In Preußen bestand bis 1806 ein Kürassierregiment gens d'armes als eine Art Gardetruppe. In der französischen Revolution wurde die Truppe in ein Korps zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit an der Stelle der frühern Maréchaussée verwandelt, u. seit 1809 wurden für den Sicherheitsdienst, namentlich auf dem Land, in fast allen deutschen Staaten Gendarmerien zu Pferde und zu Fuß gebildet, die an die Stelle der frühern Landdragoner, Landreuter, Landjäger, Polizeihusaren etc. traten. Die Einrichtung der preußischen Gendarmerie wurde durch die Gesetze vom 30. Juli 1812 und 30. Dez. 1820 geschaffen. Es gibt in Preußen Fuß- und berittene G. (Landgendarmen), die sich aus gedienten Unteroffizieren ergänzen. Die preußische Landgendarmerie steht unter einem General als Chef in Berlin, jeder Provinz ist eine Brigade zugeteilt; unter dem Brigadier (Oberst) und 4–5 Distriktsoffizieren (Hauptleuten) stehen 40–50 G. Hierfür ressortiert die Gendarmerie vom Kriegsministerium. Der Anstellung der G. geht eine sechsmonatige Probedienstleistung und eine Gendarmerieprüfung voraus, nach zwölfjähriger Gesamtdienstzeit erhält der Gendarm die Dienstprämie der Unteroffiziere, und wenn er 2 Jahre von der zwölfjährigen Dienstzeit in der Gendarmerie gedient hat, das Offiziersportepée. Der Gendarm ist Person des Soldatenstandes, steht aber in bezug auf Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit unter der Zivilbehörde (Landrat). Der Gendarm hat Befehlsbefugnis über alle im Rang unter ihm stehenden Militärpersonen, wogegen ihm im Dienst außer den Zivilbehörden nur Gendarmerievorgesetzte Befehle erteilen dürfen. Der Dienst der Gendarmerie ressortiert vom Ministerium des Innern, die Verteilung im Land erfolgt durch das Kriegsministerium und das Ministerium des Innern gemeinsam. Für Disziplin und Strafrechtspflege stehen die G. unter den Militärgesetzen. Die Offiziere (verabschiedete Halbinvaliden) haben sich vor ihrer Anstellung drei Monate auf einer Gendarmerieschule (s.d.) einzuarbeiten. Die Bewaffnung der G. besteht aus Säbel und Revolver. Bayern hat ein 1812 errichtetes, dem Kriegsministerium unterstelltes Gendarmeriekorps, Sachsen seit 1810 ein Landgendarmeriekorps, Württemberg seit 1823 ein Landjägerkorps etc. Auch die Hafengendarmerie in Swinemünde ist für den Polizeidienst bestimmt. Feldgendarmen, Unteroffiziere und Gefreite der Kavallerie, werden beim Manöver als militärische Polizei verwendet. Gendarmeriepatrouillen werden beim Manöver aus Unteroffizieren und Gefreiten der Kavallerie zusammengesetzt und mit Ringkragen zum Waffenrock oder Mantel versehen. Sie haben die Zuschauer vom Betreten bestellter Felder abzuhalten, bez. geeignete Aufstellungspunkte anzuweisen, im übrigen den Feldgendarmen (s.d.) entsprechende Polizeidienste zu verrichten. Die Leibgendarmerie bildet einen Teil des militärischen Hofstaates des deutschen Kaisers und steht unter dem Befehl eines General-Flügeladjutanten. Vgl. Winkelmann, Der Gendarmeriedienst (4. Aufl., Berl. 1895) und Der Gendarmerieprobist (5. Aufl., das. 1897).
http://www.zeno.org/Meyers-1905. 1905–1909.