Gefälligkeitsakzepte

Gefälligkeitsakzepte

Gefälligkeitsakzepte sind Wechselakzepte, zu denen man sich ohne Schuldverbindlichkeit aus Gefälligkeit für einen anderen, namentlich um dem Aussteller Kredit zu verschaffen, unter der Voraussetzung versteht, jener werde zur Verfallzeit für Deckung sorgen oder den Wechsel selbst einlösen. Bleibt diese Deckung zur Verfallzeit aus, so muß der Bezogene zahlen.


http://www.zeno.org/Meyers-1905. 1905–1909.

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  • Wechsel — Wechsel, Wechselbrief (frz. lettre de change, engl. bill of exchange, ital. lettera di cambio), schriftliches Versprechen, durch das sich der Aussteller verpflichtet, nach einem hierfür geltenden besondern Recht (Wechselrecht, s.d.) an eine im… …   Kleines Konversations-Lexikon

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