- Fund [1]
Fund, die Besitzergreifung einer beweglichen Sache, deren Besitz dem Besitzer gegen seinen Willen abhanden gekommen und deren Verbleib ihm unbekannt ist. Das Bürgerliche Gesetzbuch hat in § 965 mit 984 das Fundrecht, d. h. die bezüglich eines Fundes geltenden Rechtssätze, eingehend geregelt. Finder ist derjenige, der eine verlorne Sache findet und an sich nimmt. Da dem Finder eine Reihe von Pflichten auferlegt sind, deren Außerachtlassung ihn eventuell in unangenehme Berührung mit den Gerichten bringen kann, ist es empfehlenswert, verloren gegangene Sachen von einigem Wert, sogen. Wertfund, einfach liegen zu lassen, Sachen im Werte von nicht mehr als 3 Mk., sogen. Kleinfund, dagegen kann man ruhig aufheben, da man hiermit keinerlei Verpflichtung als die der Herausgabe übernimmt, falls sich der Eigentümer innerhalb Jahresfrist meldet. Einen Wertfund hat der Finder unverzüglich entweder dem Eigentümer oder Besitzer, kennt er diese nicht, dann jedenfalls der Polizei anzuzeigen (§ 965). Die gefundene Sache hat der Finder entweder selbst aufzubewahren oder, falls deren Verderb zu besorgen oder die Aufbewahrung große Kosten verursacht, öffentlich versteigern zu lassen (§ 966). Auf Wunsch muß die Polizei die Verwahrung übernehmen, wie er umgekehrt auf Verlangen derselben die Sache oder den Versteigerungserlös an sie herausgeben muß (§ 967). Meldet sich der Verlierer, so hat der Finder die Sache herauszugeben (§ 969), jedoch kann er Ersatz für seine Aufwendungen (Zeitungsinserat, öffentliches Anschlagen etc.) verlangen (§ 970). Der Finderlohn beträgt für die ersten 300 Mk. je 5 und von da ab je 1 Mk. vom Hundert des Wertes der gefundenen Sache; für Tiere ist 1 Mk. vom Hundert zu zahlen. Für Sachen, die nur für den Verlierer einen Wert haben (Briefe, Sachen von Affektionswert etc.), ist der Finderlohn nach billigem Ermessen zu zahlen. Hat der Finder den F. nicht angezeigt oder auf Nachfrage verheimlicht, so geht er des Finderlohns verlustig (§ 971). Ein Jahr nach Anzeige des Fundes bei der Polizei, oder beim Kleinfund ein Jahr nach dem Fundtag erwirbt der Finder das Eigentum an der gefundenen Sache, falls sich kein Empfangsberechtigter gemeldet oder sonst dem Finder bekannt geworden ist, jedoch ist er noch drei Jahre lang verpflichtet, die Sache oder deren Wert herauszugeben, falls sich der Empfangsberechtigte meldet (§ 977). Verheimlicht der Finder auf Nachfrage seinen F., so kann er überhaupt nicht Eigentum an denselben erwerben (§ 973). Sobald der Finder in Erfahrung bringt, wer auf den F. Anspruch hat, kann er ihn auffordern, innerhalb einer bestimmten Frist sich über die Bezahlung der Aufwendungen und des Finderlohns zu erklären, erfolgt diese Erklärung nicht, sv erwirbt der Finder Eigentum an der Sache (§ 974). Wurde der F. oder der Erlös hierfür der Polizei übergeben, so darf nur mit Zustimmung des Finders Herausgabe an den Empfangsberechtigten erfolgen (§ 975). Verzichtet der Finder auf seine Rechte, so gehen dieselben auf die Gemeinde des Fundortes über (§ 976). Wurden Sachen in öffentlichen Räumen (Amtslokalen, Verkehrsanstalten etc.) gefunden, so sind dieselben sofort an die Behörden oder Inhaber dieser Räume abzuliefern. Diese können die Sachen nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung und Fristsetzung versteigern und erwerben drei Jahre nach Ablauf der Frist das Eigentum an dem Erlös (§ 978 mit 983). Eine Unterart des Fundes ist der Schatzfund, d. h. das Entdecken einer Sache, die so lange verborgen gelegen hat, daß der Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist. Ein solcher Schatz wird zur Hälfte von dem Finder, zur Hälfte von dem Eigentümer der Sache erworben, in welcher der Schatz verborgen war (§ 984). Gleichgültig ist hierbei, ob man den Schatz zufällig entdeckt oder danach gesucht, ob man auf fremdem Boden danach gesucht, ob man unter Anwendung von Schatzgräber hokuspokus und sonstigen Gaukeleien den Schatz gehoben hat.
http://www.zeno.org/Meyers-1905. 1905–1909.