- Allmande
Allmande (Allmende [nach einigen von »Alemannen« abzuleiten, nach andern mit »allgemein« zusammenhängend], Allmendgut, wohl auch Gemeingut, Gemeinheit genannt), der Teil des Gemeindevermögens, der einzelnen Gemeindemitgliedern zur ausschließlichen Benutzung zugewiesen ist. Die A. besteht meist in unbeweglichem Gut (Wald, Heide, Moor, Wiese) und wird entweder von allen Gemeindegliedern oder nur von einzelnen bestimmten Berechtigten (der sogen. Realgemeinde oder Nutzungsgemeinde) benutzt. Im erstern Fall benutzt sie entweder die ganze Gemeinde ungeteilt, oder sie wird alljährlich nach Losen verliehen oder auch unter öffentlicher Autorität so verwaltet, daß nur der Ertrag zur Verteilung kommt. Die Sonderberechtigten sind meist die Besitzer bestimmter Güter (Bauernhöfe, Hofgüter, im Gegensatze zu den bloßen Katen). Die einzelnen Nutzungsanteile (Gemeindeteile, Rechtsame, Meenten, Waren, Gewalten) sind in der Regel als Zubehörungen der betreffenden Landstellen zu betrachten. Diese Nutzungsrechte an den Allmanden hängen mit den Verhältnissen der alten Markgenossenschaften zusammen, die am Boden oder am unbebauten Boden noch kein Alleineigentum, sondern nur ein durch Hofbesitz bedingtes Miteigentum kannten. In neuerer Zeit hat das Interesse für Hebung des Landbaues vielfach eine Teilung der Allmanden herbeigeführt. Neuere Gesetzgebungen enthalten in dieser Beziehung vielfache, die Teilung erleichternde Bestimmungen; auch wurden in verschiedenen Staaten besondere Gemeinheitsteilungsordnungen erlassen. Meistens ist jetzt daher die A. in das Eigentum der Einzelberechtigten oder der politischen Gemeinde oder in dasjenige einer besondern Nutzungsgemeinde (Real-, Nachbar-, Alt-, Markgemeinde) übergegangen. Vgl. Gierke, Deutsches Genossenschaftsrecht (Berl. 1868–81, 3 Bde.); v. Miaskowski, Die schweizerische A. (Leipz. 1879); Bücher, Die A. in ihrer wirtschaftlichen und sozialen Bedeutung (Berl. 1902); Ellering, Die Allmenden im Großherzogtum Baden (Tübing. 1902).
http://www.zeno.org/Meyers-1905. 1905–1909.