Ersatzerbe

Ersatzerbe

Ersatzerbe (Heres substitutus) ist, wer für den Fall zum Erben eingesetzt ward, daß ein andrer nicht Erbe wird. Sind die Erben gegenseitig oder sind für einen von ihnen die übrigen als Ersatzerben eingesetzt, so ist im Zweifel anzunehmen, daß sie nach dem Verhältnis ihrer Erbteile zu Ersatzerben eingesetzt sind; auf gemeinschaftlichen Erbteil eingesetzte Erben schließen jedoch hinsichtlich dieses Erbteils im ersten Fall die übrigen aus. Als E. eingesetzt gilt im Zweifel auch, wer als Nacherbe (s.d.) eingesetzt, und immer derjenige, von dem es zweifelhaft sein muß, ob er als Nacherbe oder als E. eingesetzt sein sollte.


http://www.zeno.org/Meyers-1905. 1905–1909.

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  • Ersatzerbe — Er|sạtz|er|be 〈m. 17〉 Erbe, der eingesetzt ist für den Fall, dass der zunächst als Erbe Berufene das Erbe nicht antritt * * * Ersatzerbe,   der vom Erblasser für den Fall eingesetzte Erbe, dass der (zunächst begünstigte) Erbe vor oder nach… …   Universal-Lexikon

  • Ersatzerbe — ⇡ Erbe, der für den Fall eingesetzt ist, dass ein Erbe wegfällt (§§ 2096 ff. BGB). E. ist im Zweifel auch der ⇡ Nacherbe (§ 2102 BGB) …   Lexikon der Economics

  • Субституциия в юриспруденции — завещательное распоряжение, по которому рядом с главным назначенным наследником устанавливается другой, его заместитель (Ersatzerbe), на случай смерти, нежелания вступить в наследство, недействительности назначения, недостойности наследника и т.… …   Энциклопедический словарь Ф.А. Брокгауза и И.А. Ефрона

  • Sui heredes — Mit dem Begriff Sui heredes („Hauserben“) wurden in der römischen Antike Personen bezeichnet, die nach dem Tod des Familienoberhauptes (pater familias) rechtlich selbstständig (gewaltfrei, sui iuris) geworden waren.[1] In der römischen… …   Deutsch Wikipedia

  • Ausgleichung — (Anrechnung, im gemeinen Recht Kollation, Collatio bonorum, genannt), die Pflicht, sich gewisse Vermögenswerke, die man bereits früher erhalten hat, auf seinen Erbteil anrechnen zu lassen. Das Bürgerliche Gesetzbuch bestimmt in § 2050, 2051, 1… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Erbe — Erbe, diejenige Person, auf welche mit dem Tod einer Person (Erbfall) deren Vermögen (Erbschaft) übergeht. Je nachdem ein E. das gesamte Vermögen eines Verstorbenen (Erblasser) erbt oder mehrere nebeneinander zu bestimmten Teilen (Erbteile) als… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Erbeinsetzung — Erbeinsetzung, die Zuwendung seines Vermögens oder eines Bruchteils hiervon seitens eines Erblassers an einen Dritten, den sogen. Bedachten (§ 2087 des Bürgerlichen Gesetzbuches); die Bezeichnung als Erbe ist nicht notwendig, jedoch muß die E. so …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Substitūt — (lat.), ein Amts oder Stellvertreter; Beigesetzter, Nachgeordneter im Amt, auch soviel wie Ersatzerbe (s. Substitution). S. wird im Zivilprozeß häufig der Rechtsanwalt genannt, der den Prozeßbevollmächtigten als seinen Vertreter bestellt. Die dem …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Anwartschaft — Bewerbung; Kandidatur; Berechtigung * * * An|wart|schaft [ anvartʃaft], die; : Recht, Aussicht auf einen künftigen Besitz o. Ä.: sie hatte, besaß eine Anwartschaft auf dieses Amt, diesen Titel. Syn.: ↑ Anrecht, ↑ Berechtigung. * * *… …   Universal-Lexikon

  • Nacherbe — der durch ⇡ Verfügung von Todes wegen eingesetzte ⇡ Erbe, der Erbe werden soll, nachdem zunächst ein anderer Erbe (⇡ Vorerbe) geworden war (§§ 2100–2146 BGB). Der N. ist im Zweifel auch ⇡ Ersatzerbe des Vorerben. Bis zum Eintritt der Nacherbfolge …   Lexikon der Economics

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