- Diës
Diës (lat.), der Tag, in der Rechtssprache der Zeitpunkt, Termin, Tagfahrt (s. am Schluß dieses Artikels). D. absolutionis, der Gründonnerstag (s.d.), weil an ihm die Lossprechung von Kirchenstrafen stattfand; D. adoratus, Karfreitag (s.d.), von der an ihm üblichen Verehrung des Kreuzes; D. Aegyptiaci, Unglückstage, wegen der Erwürgung der Erstgeburt beim Auszug der Kinder Israel aus Ägypten; D. architriclinii, der zweite Sonntag nach Epiphania, wegen des Evangeliums von der Hochzeit zu Kana; D. ater, s. unten: D. nefastus; D. caniculares oder canini, die Hundstage; D. cinerum, Aschermittwoch; D. competentium, der Gründonnerstag, an dem in den ältesten Zeiten der Kirche die Katechumenen (competentes, i. e. qui petunt baptismum), die zu Ostern getauft werden sollten, das Glaubensbekenntnis hersagen mußten, das ihnen am Palmsonntag übergeben worden war; D. consecrati, Gott geweihte Tage, besonders die Weihnachtsfeiertage; D. criticus, ein entscheidender Tag, bei fieberhaften, typisch verlaufenden Krankheiten derjenige Tag, an dem erfahrungsgemäß die Fieberhöhe abgeschlossen wird und die Körpertemperatur auf den Normalpunkt (37°) zurückgeht; D. depositionis, Sterbetag eines Bekenners (s. Heilige), Begräbnistag eines Heiligen; D. fastus, bei den Römern jeder Tag, an dem von früh bis abends Gericht gehalten werden durfte, Gerichtstag; D. faustus, Glückstag; D. feriales oder feriati, Feier-, Festtage, an denen die alten Römer den Göttern opferten oder Spiele hielten, aber alle Rechts- und Staatsgeschäfte ruhen ließen; D. fixarum, Sterntag (s. Tag); D. florum, Palmsonntag; D. focorum, der Sonntag Invokavit oder Funkensonntag; D. incarnationis, Mariä Verkündigung (25. März); D. indulgentiae, der Gründonnerstag; D. intercalaris s. intercalarius, Schalttag; D. Jovis, Donnerstag; D. lunae, Montag; 11. magnus, der Ostertag; D. Martis, Dienstag; D. Mercurii, Mittwoch; D. natalis, Geburtstag (s. Natalis); D. naturalis, der natürliche Tag vom Ausgang bis zum Untergang der Sonne; D. nefastus, Tag, an dem bei den alten Römern kein Gericht gehalten werden durfte, Unglückstag (auch D. ater); D. non (i. e. non juridici), in England die Tage, an denen die Gerichtshöfe während ihrer Sitzungszeiten geschlossen sind; D. pingues, die fetten, üppigen Tage, in Deutschland die drei Tage vor Aschermittwoch, weil an diesen nochmals in reichlichem Maße Fleischspeisen gegessen zu werden pflegen; D. ramorum (palmarum), Palmsonntag; D. reconciliationis, der Gründonnerstag (vgl. D. absolutionis); D. sabbati, Samstag bei Juden und Christen; D. salutaris, Karfreitag; D. sancti, die Tage der Fastenzeit, in romanischen Ländern vornehmlich die der letzten Woche vor Ostern; D. Saturni, Sonnabend; D. saxonicus, soviel wie sächsische Frist; D. solis, Sonntag; D. solutionis, Verfalltag; D. spiritus, Tag des (Heiligen) Geistes, als festes Datum 15. Mai, sonst Pfingsttag; D. stationarii, Mittwoch und Freitag als stehende Fasttage; D. strenarum, Neujahrstag; D. suprema, der Jüngste Tag; D. Veneris (Freyae), Freitag; D. veri, Sonnentage (s. Tag); D. viridium, der Gründonnerstag. – Endlich ist D. technischer Ausdruck für denjenigen Bestandteil einer rechtsgeschäftlichen Willenserklärung, wonach die Wirkungen des Rechtsgeschäfts zeitlich begrenzt sein sollen, entweder so, daß sie erst von einem künftigen Zeitpunkt an beginnen sollen (d. a quo oder ex quo, suspensive oder aufschiebende Befristung), oder so, daß sie zwar sofort beginnen, jedoch mit einem künftigen Zeitpunkt wieder aufgehoben sein sollen, als wären sie niemals eingetreten (d. ad quem, resolutive oder auslösende Befristung; vgl. Bedingung und Frist).
http://www.zeno.org/Meyers-1905. 1905–1909.