- Breviarĭum
Breviarĭum (lat.), in der ältern Latinität soviel wie Summarium, bei den spätern lateinischen Schriftstellern ein kurzer Auszug aus größern Werken. Als Summarium erscheint das von Augustus hinterlassene B., das, als B. imperii von seinen Nachfolgern fortgesetzt, statistische Bemerkungen über die Hauptfaktoren des Staates, Armee, Einnahmen etc., enthält. Die spätere Bedeutung hat das Wort im Titel der Abrisse der römischen Geschichte von Eutropius und Rufus (»B. rerum gestarum populi Romani«), wo aber einige Handschriften Epitome statt B. lesen. »B. Alaricianum« (oder »Westgotisches Brevier«, »lex Romana Visigothorum«) heißt eine lose Kompilation römischer Rechtsbestimmungen, die König Alarich II. unter Beiziehung römischer Rechtsgelehrter (506) für die im westgotischen Reich lebenden Römer veranstaltete, und zwar deshalb, weil nach dem sogen. Personalitätsprinzip der germanischen Rechte jeder nach dem Recht seines Stammes gerichtet werden mußte. Dieses wichtige Rechtsbuch, das in Spanien bei den Westgoten bis in die Mitte des 7. Jahrh. in Kraft geblieben ist und auch im fränkischen Reiche Geltung erlangte, hat erst im 16. Jahrh. durch Tilius den Namen »B. Alaricianum« erhalten (Ausgabe von Hänel: »Lex Romana Visigotorum«, Leipz. 1849). Auf Grundlage des Breviars entstanden vom 7.–9. Jahrh., größtenteils im fränkischen Reiche, verschiedene Auszüge und Bearbeitungen (»Epitomae Breviarii«). Besondere Hervorhebung verdient die »Lex Romana Utinensis« (oder »Curiensis«), da ihr eine selbständige Bedeutung als Gesetzbuch für Chur-Rätien zukommt. Vgl. Stobbe, De lege Romana Utinensi (Königsb. 1853).
http://www.zeno.org/Meyers-1905. 1905–1909.