- Bordvorschriften
Bordvorschriften, die in der Reichsmilitärstrafgerichtsordnung für das Verhältnis »an Bord« gegebenen Vorschriften. Sie finden nach § 6 des Einführungsgesetzes zur Militärstrafgerichtsordnung Anwendung: 1) auf die zum Dienst in außerheimischen Gewässern bestimmten Schiffe vom Reiseantritt an bis zur Rückkehr in die heimischen Gewässer (deutsche Küstengewässer), 2) auf alle Schiffe im Kriegszustand. Vgl. Militärstrafgerichtsbarkeit.
http://www.zeno.org/Meyers-1905. 1905–1909.