- Zwischenurteile
Zwischenurteile heißen nach der deutschen Zivilprozeßordnung (§ 303) im Gegensatz zu den Endurteilen diejenigen Urteile, durch die nicht über den Rechtsstreit selbst (ganz oder zum Teil), sondern nur über ein einzelnes selbständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel oder über einen Zwischenstreit (s. d.) entschieden wird. Das Zwischenurteil ist zwar nach § 318 für das Gericht bindend; es darf aber regelmäßig nicht durch ein selbständiges Rechtsmittel an gefochten werden, sondern unterliegt (nach den § 512 und 548) nur (mit dem angefochtenen Endurteil) der Beurteilung des Berufungs- oder Revisionsgerichts. Dabei wird noch vorausgesetzt, daß das Zwischenurteil nicht unanfechtbar oder mit der Beschwerde anfechtbar ist. Z., die sich auf einen Zwischenstreit beziehen, unterliegen vielfach der sofortigen Beschwerde und können deshalb in Rechtskraft erwachsen. Gewisse Z., die auch vorläufige Urteile oder Vorbehaltsurteile genannt werden, stellt das Gesetz (in den § 275, 304, 540 und 600) in Ansehung der Rechtsmittel den Endurteilen gleich. Das gilt von Urteilen, durch die eine prozeßhindernde Einrede nach abgesonderter Verhandlung verworfen, oder über den nach Grund und Betrag streitigen Anspruch über den Grund vorab entschieden oder ein Verteidigungsmittel unter Vorbehalt der Geltendmachung zurückgewiesen wird, sowie von den Urteilen, durch die der Beklagte im Urkunden- und Wechselprozeß (s. d.) unter Vorbehalt der Ausführung seiner Rechte verurteilt wird. Das letztere Zwischenurteil steht auch in Ansehung der Zwangsvollstreckung (s. d.) einem Endurteile gleich. Die österreichische Zivilprozeßordnung handelt von den Zwischenurteilen in § 393. Sie kennt zwei Urteile dieser Art, nämlich: das Zwischenurteil, durch das über den Grund eines Anspruches vorab entschieden, und dasjenige, durch das im Laufe des Prozesses über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses entschieden wird. Beide Z. sind in Ansehung der Rechtsmittel als Endurteile anzusehen.
http://www.zeno.org/Meyers-1905. 1905–1909.