- Absperrung
Absperrung, die Verhinderung des freien Verkehrs. Was die internationalen Beziehungen anlangt, so gestattet zwar jeder Staat unverdächtigen Fremden den Eintritt in sein Gebiet und den Aufenthalt in demselben, ebenso ist, allerdings unter Beobachtung der Zoll- und Handelsgesetze, Verkehr mit Gütern aus fremden Ländern und in dieselben gestattet; doch ist nicht nur die Zulassung Fremder und ihrer Waren Sache des freien Willens eines jeden Staates, sondern in einzelnen Fällen wird auch die A. vom Völkerrecht gebilligt. Im Kriege namentlich wird jeder Verkehr zwischen feindlichen Völkern aufgehoben. Den ausgedehntesten Gebrauch von dem Rechte der A. hat in alten Zeiten Ägypten, dann China, Japan und in neuerer Zeit Paraguay unter Francia gemacht. Über die im Interesse von Handel und Industrie angeordnete A. vgl. Prohibitivsystem. Endlich dient die A. zur Verhinderung des freien Verkehrs zwischen einer Wohnung, einem Haus, einem Ort oder einer ganzen Gegend und der Nachbarschaft, meist zur Verhinderung der Verbreitung von ansteckenden Krankheiten der Menschen und Tiere. Näheres s. Rinderpest, Veterinärpolizei, Infektionskrankheiten.
http://www.zeno.org/Meyers-1905. 1905–1909.