- Verzicht
Verzicht (Entsagung, Renunziation), die Erklärung, daß man ein Recht aufgebe, und die Erklärung, daß man einen angebotenen Erwerb ablehne. In der Regel kann man allen Rechten entsagen, aber nicht seinen Pflichten, und wo eine. solche entgegensteht, ist auch der V. ungültig. Der V. als Ablehnung eines angebotenen Erwerbes ist immer ein einseitiges Geschäft. Er kann auch stillschweigend und durch schlüssige Handlungen erklärt werden. Der V. als Aufgabe von Rechten ist einseitig bei V. auf Sachenrechte (Bürgerliches Gesetzbuch, § 875, Abs. 1; 914, Abs. 2; 928, Abs. 1) und auf eine Erbschaft (§ 1945), außerdem noch in einer Anzahl einzelner Fälle (§ 533, 976, 333); zweiseitig bei V. auf obligatorische Rechte. Der V. auf ein noch nicht erworbenes Recht zum Vorteil eines andern ist keine Schenkung, da der Verzichtende aus seinem Vermögen nichts ausgibt (§ 517 des Bürgerlichen Gesetzbuches). Aus diesem Grunde unterliegt z. B. die Ausschlagung einer Erbschaft nicht der Gläubigeranfechtung. Das österreichische Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch behandelt den V. nirgends im ganzen, sondern nur gelegentlich als V. auf das Erbrecht, auf Einwendungen, auf die Verjährung. In allen Fällen, in denen der Gläubiger seinem Rechte zum Vorteile seines Schuldners entsagt, erlischt dessen Verbindlichkeit; erfolgt die Entsagung mit Einwilligung des Schuldners, so liegt eine Schenkung vor (§ 551, 632, 726, 727, 937, 1502, 1444 und 939). – V. auf die Krone (Thronentsagung), s. Abdankung.
http://www.zeno.org/Meyers-1905. 1905–1909.