- Unerlaubte Handlungen
Unerlaubte Handlungen sind Rechtswidrigkeiten, Handlungen, die gegen irgend eine Vorschrift der Moral oder des Gesetzes verstoßen. Sie können straf- und zivilrechtlicher Natur sein. Die erstern bestraft der Staat, die letztern zu ahnden, d. h. Schadenersatz dafür zu beanspruchen, ist Sache des durch sie Betroffenen. Im bürgerlichen Recht versteht man hierunter jeden widerrechtlichen Eingriff in die Rechtssphäre eines andern und unterscheidet solche innerhalb eines bestehenden Schuldverhältnisses und außerhalb eines solchen. Sie können in einem Tun und einem Unterlassen bestehen. Für die Frage der Haftung aus einer unerlaubten Handlung ist das am Orte der begangenen Tat geltende Gesetz maßgebend. Grundsätzlich ist bei ihnen das Verschuldungsprinzip maßgebend, d. h. die Haftung setzt ein schuldhaftes Verhalten des Täters voraus. Eine Ausnahme ist nur bezüglich der Unzurechnungsfähigen und Jugendlichen sowie für Tierschäden (s. Haftpflicht, S. 609) und Wildschäden (s. d.) gemacht. Das Bürgerliche Gesetzbuch hat die außerkontraktliche Haftung für u. H. eingehend in den § 823–853 geregelt. Unerlaubt handelt nach diesen Paragraphen insonderheit, wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem andern vorsätzlich Schaden zufügt; wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines andern widerrechtlich verletzt oder gegen ein dessen Schutz bezweckendes Gesetz verstößt; wer Unwahres, das den Kredit eines andern oder sonst dessen Erwerb und Fortkommen benachteiligen kann, behauptet, obwohl er weiß oder wissen muß, daß es unwahr ist; wer eine Frauensperson durch Hinterlist, durch Drohung oder unter Mißbrauch eines Abhängigkeitsverhältnisses zum außerehelichen Beischlaf bestimmt. In allen Fällen unerlaubter Handlungen hat der Betreffende für den aus seiner unerlaubten Handlung entstandenen Schaden zu haften und das, was er etwa durch diese Handlung auf Kosten des Verletzten erlangt hat, als ungerechtfertigte Bereicherung (s. d.) herauszugeben. Die Schadenersatzansprüche aus unerlaubten Handlungen verjähren in 3 Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in 30 Jahren vom Augenblick der Vornahme der unerlaubten Handlung an. Vgl. auch Haftpflicht und Linckelmann, Die Schadenersatzpflicht aus unerlaubten Handlungen (Berl. 1898); W. Müller, Begriff der unerlaubten Handlungen (Halle 1900).
http://www.zeno.org/Meyers-1905. 1905–1909.