- Stellvertretung
Stellvertretung, das Rechtsverhältnis, in dem eine Person namens einer andern mit Wirkung für diese Geschäfte vornimmt. Im privatrechtlichen Verkehr setzt die S. in der Regel eine Ermächtigung (Vollmacht) seitens der zu vertretenden Person voraus, mit der gewöhnlich ein Auftrag zur Vertretung verbunden ist. Die Ermächtigung kann weiter oder enger gefaßt sein. Immer bestimmt sie die Grenze, innerhalb deren das Geschäft des Stellvertreters für und gegen den Vertretenen wirkt. Eine S. ohne Vollmacht ist zunächst ohne Wirkung, kann aber durch Genehmigung des Vertretenen wirksam gemacht werden. Die Genehmigung hat rückwirkende Kraft insofern, als die Wirkung des Geschäfts, das der Stellvertreter vornahm, so beurteilt wird, als sei zur Zeit der Vornahme Vollmacht erteilt gewesen. Doch kann dies niemals zum Nachteile Dritter gereichen, die inzwischen Rechte erworben haben. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch für das Deutsche Reich, § 177, kann derjenige. dem gegenüber der vollmachtlose Stellvertreter ein Geschäft abgeschlossen hat, den Vertretenen zur Erklärung über die Genehmigung innerhalb einer zweiwöchigen Frist auffordern. Wird die Genehmigung innerhalb dieser Frist nicht erteilt, so gilt sie als verweigert. Überdies kann er, wenn er den Mangel der Vollmacht nicht gekannt hat, das Geschäft vor der Genehmigung widerrufen. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch muß unterschieden werden, ob der Vertreter sich des Mangels der Vollmacht bewußt war oder nicht. Wenn ja, dann hat der andre Beteiligte das Recht auf Erfüllung des Geschäfts oder auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung. Wenn nein, dann haftet der Vertreter nur für den Schaden, den der andre dadurch erleidet, daß er auf das Vorhandensein der Vollmacht vertraute (sogen. negatives Interesse). Überdies ist die Haftung des Vollmachtlosen ausgeschlossen, wenn der andre Beteiligte den Mangel der Vollmacht kannte oder kennen mußte, und wenn der Vertreter in der Geschäftsfähigkeit beschränkt war, es sei denn, daß er mit Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters gehandelt hat. Bei einseitigen Rechtsgeschäften (s. d.) ist vollmachtlose S. nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch überhaupt nur zulässig, wenn der andre Beteiligte die vollmachtlose S. nicht beanstandet. Außerdem aber ist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch bei einer Reihe allerdings meist einseitiger Geschäfte S. ausgeschlossen (z. B. Ehrenhaftung, § 1336; Anfechtung der Ehrlichkeit eines Kindes, § 1598; Testamentserrichtung, § 2064). In seinem eignen Namen und zugleich als Vertreter darf der Stellvertreter nur handeln, wenn es sich um die Erfüllung einer Verbindlichkeit zwischen ihm und dem Vertretenen handelt, oder wenn er speziell auch dazu ermächtigt wurde. Außer im Falle der Ermächtigung kann S. auch stattfinden kraft Amtes als Vormund, Inhaber der elterlichen Gewalt etc. Man spricht hier von »gesetzlicher« S. Das geschilderte Verhältnis der S. nennen manche auch »direkte«, »offene« S. zum Unterschiede von dem Falle, wo jemand, der in eignem Namen und daher mit Wirkung für und gegen sich selbst ein Geschäft vornimmt, dies für Rechnung eines andern tut, d. h. in der Absicht oder gar mit dem Recht und der Pflicht, die Resultate des Geschäfts von sich auf den andern zu übertragen. Z. B.: Jemand kauft im eignen Namen eine Sache, weil er hierzu beauftragt ist. Er muß die gekaufte Sache dem Auftraggeber abliefern, kann aber seinerseits von diesem Deckung für den von ihm geschuldeten Kaufpreis verlangen; sogen. indirekte S. Im Gewerbebetrieb ist S. bald gestattet, bald ausgeschlossen. § 45 der Gewerbeordnung bestimmt, daß die Befugnis zum stehenden Gewerbebetriebe dann durch einen Stellvertreter ausgeübt werden kann, wenn dieser den für das betreffende Gewerbe vorgeschriebenen Erfordernissen genügt. Beim Gewerbebetrieb im Umherziehen ist eine S. ausgeschlossen. Bei einer Reihe von Betrieben, wie denen eines Pfandleihers, Stellenvermittlers, Gifthändlers, Lotsen, Auktionators, Bücherrevisors, Markscheiders, ist S. nur mit Zustimmung der einschlägigen Behörde zulässig. Handelt es sich dagegen um die Vertretung eines öffentlichen Beamten, so wird der Stellvertreter oder Vikar (s. d.) in der Regel von der vorgesetzten Dienstbehörde bestellt. Dem als Volksvertreter gewählten Beamten fallen die Kosten der S. nicht zur Last. Die S. des deutschen Reichskanzlers (Generalstellvertretung durch einen Vizekanzler oder Spezialvertretung durch die Chefs der Reichsämter) ist durch Reichsgesetz vom 17. März 1878 geordnet. Bei gekrönten Häuptern wird zwischen S. (Regierungsstellvertretung) und Regentschaft unterschieden. Letztere ist auf die Dauer berechnet und tritt kraft gesetzlicher Bestimmung ein, während man unter S. die auf Anordnung des Monarchen selbst eintretende vorübergehende Vertretung versteht. Weiteres s. Regentschaft. Vgl. Schloßmann, Die Lehre von der S. (Leipz. 1900–02, 2 Tle.).
http://www.zeno.org/Meyers-1905. 1905–1909.