- Stellenvermittelungsbureau
Stellenvermittelungsbureau, Unternehmungen, die gewerbsmäßig den Arbeitsnachweis (s. d.) betreiben. Die Inhaber solcher Stellenvermittelungsbureaus werden Stellenvermittler genannt. Vor Beginn des Gewerbebetriebs ist die Eröffnung eines Stellenvermittelungsbureaus anzuzeigen und erst nach erfolgter Genehmigung darf der Betrieb eröffnet werden (§ 34 der Gewerbeordnung). Zu den Stellenvermittlern gehören außer den Gesindevermietern (s. d.) auch die Theateragenten und die Heuerbaase (s. d.). Gemeinnützige Arbeitsnachweise, die von gemeinnützigen Vereinen oder Verbänden oder städtischen Verwaltungen etc. betrieben werden, sind nicht genehmigungspflichtig. Die gewerbsmäßige Stellenvermittelung für Schiffsleute fällt jedoch nur so weit unter die Vorschriften der Gewerbeordnung, als nicht durch das Gesetz, betreffend die Stellenvermittelung für Schiffsleute vom 2. Juni 1902, besondere Bestimmungen getroffen sind. Danach ist diesen Stellenvermittlern, falls die Landesbehörde keine Ausnahme zugelassen hat, verboten, gewerbsmäßige Vermietung von Wohn- und Schlafstellen, Gastwirtschaft, Schankwirtschaft, Kleinhandel mit geistigen Getränken, Handel mit Ausrüstungsgegenständen für Schiffsleute und das Geschäft eines Geldwechslers oder Pfandleihers zu betreiben. Die behördlich festgesetzten Vermittelungsgebühren sind zur Hälfte von den Reedern, zur Hälfte von den Schiffsleuten zu tragen. Zuwiderhandlungen werden mit Geld bis zu 300 Mk. oder mit Hast bestraft. Vgl. Literatur bei Artikel »Gesindevermieter«.
http://www.zeno.org/Meyers-1905. 1905–1909.