- Statuten
Statuten (lat.), Satzungen, Gesetze; namentlich Bezeichnung für Partikularrechte, für die mittelalterlichen Stadtrechte und für die Hausgesetze des hohen Adels (s. Autonomie). S. heißen ferner die Satzungen über die Verfassung und Verwaltung von Körperschaften, und zwar bestehen über Inhalt und Gültigkeit, namentlich aber auch über die staatliche Anerkennung und Bestätigung solcher S. vielfach besondere Vorschriften. Durch S. sind gegenwärtig infolge gesetzlicher Vorschriften zu regeln: die Gesellschaften des Handelsrechts, die Genossenschaften, die Innungen, die Handwerkskammern, die Gewerbe- und Kaufmannsgerichte, die Krankenkassen, die Knappschaftsvereine, die Versicherungsanstalten und die Sparkassen. Den Gemeinden und Kommunalverbänden ist jetzt in den meisten Staaten das Recht eingeräumt, zur Durchführung gemeinnütziger Maßregeln, zur Aufrechthaltung der öffentlichen Sicherheit innerhalb des Gemeindebezirks und sonst zur Erreichung der Gemeindezwecke innerhalb der durch die Gesetzgebung gezogenen Schranken Ortsstatuten, geeigneten Falls mit Strafbestimmungen, zu errichten. Nach preußischem Rechte bedürfen derartige S. der Stadtgemeinden der Genehmigung des Bezirksausschusses, in Berlin des Oberpräsidenten. In andern Staaten ist die Genehmigung der Zentralverwaltungsbehörde oder sogar diejenige des Souveräns erforderlich. In England versteht man unter S. (Statutes) die eigentlichen Gesetze, die mit Zustimmung des Parlaments von der Krone erlassen werden, im Gegensatz zur königlichen Verordnung (Ordinance), für welche die Zustimmung der beiden Häuser des Parlaments nicht erforderlich ist. Die Lokalverordnungen der Gemeinden, die bei uns S. heißen, werden in England als Bylaws (s. d.) bezeichnet.
http://www.zeno.org/Meyers-1905. 1905–1909.