Schuldschein

Schuldschein

Schuldschein (Schuldbrief), eine über Entstehung und Anerkennung eines Schuldverhältnisses vom Schuldner selbst ausgestellte Urkunde. Nach § 952 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist der Gläubiger stets Eigentümer des Schuldscheins, im Falle der Zahlung hat er jedoch neben der Quittung (s. d.) auch den S. an den Schuldner zurückzugeben oder, falls er hierzu nicht in der Lage, ein öffentlich beglaubigtes Anerkenntnis über das Erlöschen der Schuld abzugeben; hat jedoch ein Dritter ein Recht auf die dem S. zugrunde liegende Forderung (z. B. Pfandrecht, Nießbrauch), so erstreckt sich dies auch auf den S. Die Kosten dieses Anerkenntnisses hat der Gläubiger zu tragen (§ 371 des Bürgerlichen Gesetzbuches). Der Besitz des Schuldscheins gilt so lange als Beweis für die darin bekundete Schuld, bis der Schuldner den Gegenbeweis geliefert hat, daß die Schuld bereits bezahlt oder der S. erschlichen, gefälscht, zum Scherz ausgestellt wurde etc. Eine bestimmte Form und Inhalt ist für den S. nicht vorgeschrieben. In Österreich gilt gleiches, nur bedürfen Schuldscheine, die Ehegatten einander ausstellen, der notariellen Form, außerdem ist bei Gelddarlehen die Gattung des Geldes sowie alle auf die Zahlung der Schuld samt Zinsen sich beziehenden Bedingungen genau anzugeben. Ist der S. zu Verlust gegangen, so ist auf Wunsch des Schuldners das Amortisationsverfahren (s. Aufgebotsverfahren) durchzuführen.


http://www.zeno.org/Meyers-1905. 1905–1909.

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  • Schuldschein — Schuldschein …   Deutsch Wörterbuch

  • Schuldschein [1] — Schuldschein, eine schriftliche Urkunde, welche die Versicherung des Ausstellers enthält, daß er einem Anderen eine gewisse Geldsumme od. Geldeswerth schuldig sei. Der S. hat zunächst nur die Natur eines Beweisdocumentes für dasjenige, was in… …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Schuldschein [2] — Schuldschein au porteur, s.u. Porteur 2) …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Schuldschein — Schuldschein, Schuldverschreibung, das schriftliche Bekenntnis einer (sowohl eigenen als fremden) Schuld zur eigenen Vertretung, steht im Eigentum des Gläubigers (Bürgerl. Gesetzb. § 952) und ist bei Zahlung auf Verlangen zurückzugeben …   Kleines Konversations-Lexikon

  • Schuldschein — macht Schuld. Frz.: Où il n y a point d obligation il n y a point de dévoir. (Kritzinger, 484a.) …   Deutsches Sprichwörter-Lexikon

  • Schuldschein — Der Schuldschein ist eine die Verpflichtung des Schuldners bestätigende (feststellende) oder begründende (konstitutive) Urkunde. Der Schuldschein ist das Gegenstück zur Quittung. Er soll dem Gläubiger in der Regel als Nachweis für das Bestehen… …   Deutsch Wikipedia

  • Schuldschein — Pfandbrief * * * Schụld|schein 〈m. 1〉 schriftl. Anerkennung, Urkunde einer Schuld * * * Schụld|schein, der: schriftliche Bestätigung einer ↑ Schuld (3). * * * Schuldschein,   eine vom Schuldner zur Sicherung des Beweises über das Bestehen der… …   Universal-Lexikon

  • Schuldschein — der Schuldschein, e (Oberstufe) Urkunde, welche die Verpflichtung des Schuldners bestätigt Beispiel: Der Sohn hat sich von seinem Vater Geld geliehen und ihm dafür einen Schuldschein unterschrieben. Kollokation: einen Schuldschein einlösen …   Extremes Deutsch

  • Schuldschein — Schụld·schein der; eine schriftliche Bestätigung, in der jemand erklärt, dass er jemandem eine bestimmte Summe Geld schuldet <jemandem einen Schuldschein ausstellen> …   Langenscheidt Großwörterbuch Deutsch als Fremdsprache

  • Schuldschein — Schuldbrief, Schuldurkunde. I. Bürgerliches Recht:1. Begriff: Urkunde, in der der Schuldner eine bestimmte Leistung, i.d.R. Zahlung einer Geldsumme, verspricht. Sch. ist kein ⇡ Wertpapier; Besitz der Urkunde ist zur Geltendmachung des Rechts… …   Lexikon der Economics

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