Rechtserzeugende Tatsache

Rechtserzeugende Tatsache

Rechtserzeugende Tatsache oder rechtsbegründende Tatsache, rechtshindernde und rechtsvernichtende Tatsache, s. Beweislast.


http://www.zeno.org/Meyers-1905. 1905–1909.

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  • Beweislast — (Beweispflicht, Onus probandi), die Verpflichtung zur Beweisführung im Prozeß. Weder in der Zivilprozeßordnung noch im Bürgerlichen Gesetzbuch ist die Lehre von der B. erschöpfend geregelt. Auch besteht große Verschiedenheit der Meinungen… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

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