- Beweislast
Beweislast (Beweispflicht, Onus probandi), die Verpflichtung zur Beweisführung im Prozeß. Weder in der Zivilprozeßordnung noch im Bürgerlichen Gesetzbuch ist die Lehre von der B. erschöpfend geregelt. Auch besteht große Verschiedenheit der Meinungen bezüglich der Frage, wann der Kläger und wann der Beklagte beweispflichtig ist. Nach der herrschenden Meinung hat jede Partei, die einen Anspruch erhebt, die Tatsachen zu beweisen, von deren Vorhandensein dessen Bestehen abhängt. Es genügt aber, daß diese Partei die Tatsachen beweist, an die das bürgerliche Recht die Entstehung des Anspruchs knüpft, und die deshalb rechtserzeugende oder rechtsbegründende Tatsachen genannt werden. Behauptet der Gegner, daß den rechtserzeugenden Tatsachen die ihnen regelmäßig zukommende Wirkung durch eine andre Tatsache entzogen, oder daß das Recht wieder aufgehoben worden sei, so muß er diese (rechtshindernden oder rechtsvernichtenden) Tatsachen beweisen. Im Strafprozeß gibt es grundsätzlich keine Verteilung der B. Hier liegt die Pflicht zu beweisen einzig und allein dem Staat ob, über dessen Strafanspruch der Prozeß geführt wird. Tatsächlich wird allerdings der Belastungsbeweis zunächst vom Ankläger, der Entlastungsbeweis vom Angeklagten geführt. Vgl. Betzinger, Die B. im Zivilprozeß (Karlsr. 1894); Rosenberg, Die B. nach der Zivilprozeßordnung und dem Bürgerlichen Gesetzbuch (Berl. 1900); Stölzel, Schulung für die zivilistische Praxis (2 Tle. in 5. u. 3. Aufl., das. 1902).
http://www.zeno.org/Meyers-1905. 1905–1909.