Prozeßgericht

Prozeßgericht

Prozeßgericht heißt das Gericht, bei dem ein bestimmter Rechtsstreit anhängig ist, manchmal auch dasjenige, bei dem ein solcher anhängig gemacht werden soll. Den Gegensatz bilden diejenigen Gerichte, von denen auf den Prozeß bezügliche Verfügungen getroffen werden dürfen, obgleich sie nicht Prozeßgerichte sind, z. B. das zur Anlegung eines Arrestes oder zur Vornahme von Vollstreckungshandlungen befugte Amtsgericht.


http://www.zeno.org/Meyers-1905. 1905–1909.

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  • Ersuchter Richter — ist derjenige Richter, an den sich ein Prozeßgericht zu wenden hat, wenn es Rechtshilfe (s.d.) bedarf. Er ist, im Gegensatz zum »beauftragten Richter« (s.d.), kein Mitglied des Prozeßgerichts. Nach § 158 des Gerichtsverfassungsgesetzes ist das… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Zwangsvollstreckung — (Exekution, Hilfsvollstreckung), die amtliche zwangsweise Ausführung eines Richterspruches oder einer sonstigen obrigkeitlichen Verfügung. Diese kommt in Ansehung von Richtersprüchen sowohl im Zivilprozeß als im Strafverfahren in Betracht. Aber… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Aufrechnung — Aufrechnung, im gemeinen Recht Kompensation, Wettmachung, Wettschlagung genannt, im allgemeinen die Aufhebung eines Forderungsrechts durch ein andres Forderungsrecht, das der Schuldner seinerseits gegen den Gläubiger hat. Nicht alle Forderungen… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Beschwerde — Beschwerde, im allgemeinen jede Klage über eine angeblich verletzende Handlungsweise, namentlich über das Vorgehen eines Vorgesetzten, über eine obrigkeitliche Anordnung oder über die sonstige Maßregel einer Behörde. Die einzelnen Tatsachen,… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Eventualbeschwerde — oder eventuelle Beschwerde heißt die (vorsorglich eingelegte) Beschwerde gegen eine noch nicht ergangene, aber erwartete gerichtliche Entscheidung. Eine solche ist nach der deutschen Zivilprozeßordnung im allgemeinen nicht gestattet. Nach § 577,… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Klage — (lat. Actio), in Privatrechtsstreitigkeiten die Geltendmachung eines Anspruchs durch Anrufung des Gerichts. Die Partei, die K. erhoben hat, heißt Kläger (actor), der Gegner, gegen den sie gerichtet ist, Beklagter. In jedem privatrechtlichen… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Offenbarungseid — (auch Manifestationseid), die eidliche Bestärkung eines Vermögensbestandes. Nach der deutschen Zivilprozeßordnung (§ 711) muß der Schuldner auf Antrag des Gläubigers den O. leisten, wenn die Pfändung nicht zur vollständigen Befriedigung des… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Protokoll — (griech.), ursprünglich das den Gerichtsakten vorgeheftete Titelblatt; dann die zur Beurkundung einer gerichtlichen oder sonstigen Verhandlung angefertigte, den Beteiligten in der Regel vorgelesene und von ihnen nach vorgängiger Genehmigung… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Prozeßbevollmächtigter — heißt nach dem Sprachgebrauch der deutschen Zivilprozeßordnung (§ 78 ff.) der von einer Partei in einem bürgerlichen Rechtsstreit mit ihrer Vertretung Beauftragte. Im Anwaltsprozeß (s. d.) muß dies ein bei dem Prozeßgericht zugelassener… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Schriftsätze, vorbereitende — Schriftsätze, vorbereitende, heißen im Zivilprozeß diejenigen Schriften, die vor der mündlichen Verhandlung unter den Parteien gewechselt werden, um sich gegenseitig auf das Vorbringen von Behauptungen und Beweismitteln in der mündlichen… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

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