- Nachsendung
Nachsendung von Postsachen und Telegrammen, die Beförderung der wegen Veränderung des Aufenthalts- oder Wohnorts des Empfängers nicht bestellbaren Postsendungen und Telegramme nach dem bekannt gewordenen neuen Ort, im Gegensatz zu der nur im Telegrammverkehr gegen Bezahlung zulässigen Sonderbestellung, die den Zweck hat, den Empfänger auf Verabredung je nach der Tageszeit bald in der Wohnung, bald in einem andern Hause (Bureau, Börse, Gericht etc.) aufzusuchen. Mit geringen Einschränkungen (z. B. bei Briefen mit Zustellungsurkunde und solchen an Besatzungen der Kriegsschiffe, bei Postaufträgen zur Protesterhebung etc.) werden gewöhnliche und eingeschriebene Briefsendungen, Postanweisungen und Postaufträge auch ohne Antrag und portofrei, dagegen Pakete, Briefe mit Wertangabe und Telegramm e, einschließlich solcher mit Antwort und Empfangsanzeige, nur auf Antrag porto-, bez. gebührenpflichtig nachgesandt. Für die Weiterbeförderung postlagernder Chiffrebriefe und der bereits bestellten und mit abgeänderter Aufschrift in den Briefkasten gelegten Briefe wird von neuem Porto angesetzt. Ohne Antrag werden auch die aus außereuropäischen Ländern herrührenden, innerhalb Deutschlands verbleibenden Telegramme telegraphisch, andre Telegramme nur durch die Post portofrei weitergesandt. Für die vom Absender mit »Nachsenden« oder »fs« (faire suivre) versehenen Telegramme wird am Aufgabeort nur die Gebühr für die erste Beförderungsstrecke, die durch die N. erwachsende Gebühr vom Empfänger eingezogen. Die N. einer bei der Post bestellten Zeitung geschieht im Wege der Überweisung gegen Vorausbezahlung von 50 Pf., wogegen die Rücküberweisung frei erfolgt.
http://www.zeno.org/Meyers-1905. 1905–1909.