Telegraphentarif

Telegraphentarif

(Alphabetisch geordnet).


Abgekürzte (verabredete oder vereinbarte) Adresse: 30 Mk. jährlich.

Abkürzungen, wie =RP=, =PCP=, =PR= etc. vor der Adresse, sowie alle in diesem Tarif zwischen Doppelstrichen (==) angegebenen Zeichen zählen als je ein Wort.

Abschriften von beförderten Telegrammen für je 100 Wörter 40 Pf., mindestens 40 Pf., unter Umständen auch die Kosten für das Heraussuchen.

Antwort bezahlt, =RP2=, =RP3= etc., die Zahl der vorausbezahlten Wörter muß im Auslandsverkehr angegeben werden; innerhalb Deutschlands heißt =RP= allein, daß 10 Wörter vorausbezahlt sind. Mindestgebühr: nach Großbritannien 80 Pf., im übrigen Verkehr 50 Pf., im Stadtverkehr 30 Pf. Soll die verlangte Antwort dringend sein: =RPD=.

Berichtigungstelegramme zwecks amtlicher Änderung in der Beförderung begriffener Telegramme sind gebührenpflichtig wie gewöhnliche Telegramme, zwecks Aufklärung vermuteter Verstümmelungen außerdem Gebühr für =RP=. Gebühr wird erstattet, wenn Telegraphierfehler vorliegen. Berichtigung eines Telegramms durch amtlichen Brief innerhalb Deutschlands 20 Pf., im außerdeutschen Verkehr 40 Pf.; ebensoviel für die etwa verlangte Antwort.

Beschwerdegebühr für Anträge auf Erstattung der Gebühr: 20 Pf. im deutschen Verkehr, 40 Pf. im europäischen, 150 Pf. im außereuropäischen Vorschriftenbereich; sie wird bei begründeten Beschwerden erstattet.

Bestellgeld: 20 Pf. für Bestellung im Orte kann nur von Eisenbahnstationen erhoben werden.

Dringende Telegramme, =D=, die dreifache Gebühr des einfachen Telegramms.

Eigenhändig zu bestellende Telegramme, =MP=, keine besondere Gebühr.

Eilbestellung in Deutschland, Eilbote bezahlt oder =XP=, 40 Pf. Soll eine vorausbezahlte Antwort dem Absender des Ursprungstelegramms durch Eilboten zugestellt werden =RXP=. Nach dem Ausland: a) exprès, wenn der Empfänger den Eilbotenlohn bezahlt; b) =XP fr_...=, unter Angabe des Lohnbetrags, wenn ihn der Absender kennt; c) =XPT=, wenn der Absender den Lohn in ungefährer Höhe hinterlegt und für die telegraphische Rückmeldung des entstandenen Lohns 5 Wörter bezahlt; d) =XPP=, wenn der Absender den Lohn in ungefährer Höhe hinterlegt und für die briefliche Rückmeldung 20 Pf. bezahlt; e) =XP= nach Belgien, Dänemark, Niederlande und Portugal, wofür der Absender 80, 75, 80 und 120–160 Pf. zu zahlen hat.

Eingeschriebene, am Bestimmungsort zur Post zu gebende Telegramme, =PR=, 40 Pf., wenn das Telegramm nach einem andern als dem telegraphischen Bestimmungslande weitergeht, sonst 20 Pf.

Einsammlung, d.h. Mitbringen eines Telegramms durch den Landbriefträger oder Telegrammbesteller, 10 Pf.

Empfangsanzeige, brieflich, =PCP=, 20 Pf. in Deutschland, 40 Pf. nach dem Ausland; telegraphisch, =PC=, Gebühr für 10 Wörter in Deutschland, 5 Wörter nach dem Ausland; telegraphisch dringend, =PCD=, dreifache Gebühr.

Feldtelegramm, s. Art. Militärtelegraphie (Bd. 13).

Formulare zu aufzugebenden Telegrammen 100 Stück 30 Pf., Börsentelegrammformulare 50 St. 30 Pf.

=FS=, s. Nachzusendende Telegramme.

=GP=, =GPR=, s. Postlagernd.

=J=, s. Tagestelegramm.

=MP=, s. Eigenhändig.

Nachzusendende Telegramme, vom Absender =FS= anzugeben, oder Nachsendung vom Empfänger vorher schriftlich zu beantragen. In allen Fällen zahlt der Empfänger bei Annahme des Telegramms die volle tarifmäßige Gebühr für die Nachsendung.

Offen zu bestellende Telegramme, =RO=, keine besondere Gebühr.

=PC= s. Empfangsanzeige.

=PCD= s. Empfangsanzeige.

=PCP= s. Empfangsanzeige.

Post, das Telegramm wird durch die Post weiter befördert, keine besondere Gebühr. Wenn es nach einem andern als dem telegraphischen Bestimmungslande weitergeht, 20 Pf.

Postlagernd niederzulegende Telegramme, =GP=, keine besondere Gebühr. =GPR=, postlagernd eingeschrieben 20 Pf.

=PR=, s. Eingeschrieben.

Quittung über bezahlte Telegrammgebühren, 10 Pf.

Radio, gebührenfreier Dienstvermerk auf einem Telegramm, das eine Radio-(Funken-)Telegraphenstation aufgenommen oder weitergegeben hat. An der deutschen Küste Taxe für Radiotelegramme wie für Seetelegramme (s. unten).

=RO=, s. Offen zu bestellende Telegramme.

=RP=, =RPD=, s. Antwort bezahlt.

=RXP=, s. Eilbestellung.

Seetelegramme: außer der tarifmäßigen Telegrammgebühr noch 80 Pf.

Sonderbestellung, d.h. auf Antrag des Empfängers Bestellung der Telegramme je nach der Tageszeit in eine andre Wohnung etc., jährlich 30 Mk., einzeln 30 Pf.

Stadttelegramme innerhalb des Orts- und Landbestellbezirks des Aufgabeorts, in Berlin im ganzen Rohrpostbezirk, 3 Pf. für das Wort, mindestens 30 Pf., dazu nach dem Landbezirk der wirklich entstehende Botenlohn.

Stundung der Telegrammgebühren 50 Pf. monatlich, dazu 2 Pf. für jedes Telegramm, bei Angabe des Empfängers in der Rechnung 1 Pf. mehr.

Tagestelegramm, Tages oder =J=, wird von 10 Uhr abends bis 6 Uhr morgens nicht bestellt, keine besondere Gebühr.

=TC=, s. Verglichene Telegramme.

Telegraphische Postanweisung, s. Beilage ›Portotarif etc.‹ beim Artikel Porto (Bd. 16).

Verglichene Telegramme, =TC=, außer der gewöhnlichen Telegrammgebühr ein Viertel derselben mehr, wodurch die Richtigkeit der Abtelegraphierung mittels Zurücktelegraphierung gesichert wird.

Vervielfältigung von Telegrammen, =TMx=, an x-Empfänger in einem Orte, oder einen Empfänger in x-Wohnungen desselben Bestellbezirks, außer der Telegrammgebühr für jede Vervielfältigung bis 100 Wörter 40 Pf., dringend 80 Pf. Nach Amerika unzulässig.

Weiterbeförderung, s. Eilbestellung. Für die Beförderung von einer Telegraphenanstalt nach einem andern, höchstens 15 km entfernten Orte mit Telegraphenanstalt, die Dienstschluß hat, die entstehenden Botenkosten.

Worttaxen. Die Taxe für ein Wort beträgt in Pfennigen innerhalb Deutschlands (s. auch Stadttelegramme) sowie nach Österreich-Ungarn und Luxemburg 5, nach Algerien 20, Azoren 70, Belgien 10, Bosnien 15, Bulgarien 20, Cypern 105, Dänemark 10, Färöer 60, Frankreich 12, Gibraltar 25, Griechenland 30, Großbritannien und Irland 15, Island 90, Italien 15, Kreta 45, Malta 40, Marokko 40, Montenegro 20, Niederlande 10, Norwegen 15, Portugal 20, Rumänien 15, Rußland, europäisches, kaukasisches und transkaspisches 20, Asiatisches Rußland und russische Anstalten in der Mandschurei 75, Schweden 15, Schweiz 10, Serbien 20, Spanien 20, Tripolis 65, Türkei 45, Tunis 20 (die folgenden Taxen nach dem übrigen Ausland sollen nur einen allgemeinen Anhalt geben, genaue Auskunft am Postschalter), nach Afrika meist gegen 300, seltener 500 und 600, Ägypten 105–140, Deutsch-Südwestafrika 275, Kamerun 530, Togo 530, Deutsch-Ostafrika 275–315; nach Amerika und zwar nach New York 105, nach den Vereinigten Staaten im übrigen nicht über 160, nach Alaska, Britisch-Kolumbien etc. nicht über 325, Westindien von 175 (Cuba) bis 765 (Haïti), Argentinien 430, Bolivia 595, Brasilien von 310 (Pernambuco) bis 660 (Manaos), Guayana gegen 700, Kolumbien gegen 600, Mexiko 160–215, Mittelamerika 300–430, Venezuela meist 780; nach Asien und zwar nach Persien nicht über 200, Arabien gegen 300, Britisch-Indien 205, Siam 340, China 455, Java 410, Japan 500, nach Australien 300–400 Pf.

Wortzählung. Größte Länge eines Taxwortes: a) in offener Sprache 15, b) in verabredeter Sprache 10 Buchstaben nach dem Morsealphabet, bei dem z.B. ch ein Buchstabe ist, c) in chiffrierter Sprache 5 Zahlen oder 5 Buchstaben, d) in Telegrammen, aus offener und verabredeter Sprache gemischt, 10 Buchstaben; e) in Telegrammen aus offener und chiffrierter Sprache gemischt, für die offene Sprache wie zu a), für die chiffrierte Sprache wie zu c). Regeln für die Wortzählung:

1) Alles vom Absender zur Abtelegraphierung Niedergeschriebene (mit Ausnahme der Interpunktionszeichen, Bindestriche, Apostrophe und der Striche zur Trennung der einzelnen Wörter voneinander) wird gezählt.

2) In der Adresse zählt als ein Wort: der Bestimmungsort und das Bestimmungsland (Gebiet) mit sämtlichen Zusätzen, wenn Ort und Land wie in den amtlichen Verzeichnissen der Telegraphenanstalten geschrieben sind.

3) Als ein Wort zählen: einzeln stehende Zeichen, Buchstaben, Ziffern, ein Unterstreichungszeichen, zwei zusammengehörige Klammer- oder Anführungszeichen, zugelassene Abkürzungen, wie =XP fr. 2,50=, RP24 etc.

4) Durch Bindestrich verbundene oder durch Apostroph getrennte Wörter werden einzeln gezählt. Einfache apostrophierte Wörter, die auch ohne Apostroph ein Taxwort sind, zählen als ein Wort, z.B. Höh'n.

5) Als ein Wort gelten Gruppen von je 5 Ziffern oder Buchstaben, wobei Punkte, Kommas, Bindestriche, Bruchstriche, den Ordnungszahlen und Wohnungsnummern angehängte Buchstaben sowie die den Grundzahlen angehängten ›er‹ als Ziffern oder Buchstaben zählen. Unter Ziffergruppen sind ganze Zahlen, Brüche und aus ganzen Zahlen und Brüchen gemischte Zahlen zu verstehen.

6) Sprachwidrige Zusammenziehungen oder Veränderungen von Wörtern sind unzulässig. Als ein Wort ohne Bindestrich und ohne Apostroph dürfen geschrieben werden: Namen von Städten und Ländern, Geschlechtsnamen derselben Person, Namen von öffentlichen Wegen (Orte, Plätze, Straßen etc.), Schiffsnamen, Zahlen in Buchstaben, englische und französische Wörter, die sonst mit Bindestrich oder Apostroph geschrieben werden. Zugelassen sind Wortbildungen, die zwar nicht in den allgemeinen Sprachgebrauch übergegangen sind, aber doch in einem größern Kreise von Berufs- oder Fachgenossen auch außerhalb des Telegrammverkehrs in der angewandten Form als ein Wort gebraucht zu werden pflegen. Auch gebräuchliche Abkürzungen, z.B. Gerichtsvollz., Stellmachermstr., sind zulässig. Beispiele:

Tabelle

Zurückziehung von Telegrammen durch den Absender vor der Abtelegraphierung: Erstattung der Gebühr weniger 20 Pf.

Zusprechen von Telegrammen durch Fernsprecher vom Amt an den Empfänger: 10 Pf. für das Telegramm; vom Absender an das Amt: 1 Pf. für das Wort, mindestens 20 Pf.


http://www.zeno.org/Meyers-1905. 1905–1909.

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