Näherrecht

Näherrecht

Näherrecht (Retrakt, Einstand, Geltung, Losung, Nähergeltung, Zugrecht), das dingliche Recht an einem fremden Grundstück, kraft dessen eine Person (der Retrahent, Nähergelter) beim Verkauf des Grundstücks seitens des Eigentümers an einen Dritten gegen Erfüllung der von dem Dritten übernommenen Verpflichtungen die Übereignung des Grundstücks an sich selbst fordern kann, also eine Art Vorkaufsrecht (s. Kauf, S. 765–766). Der älteste Fall, in dem das heutzutage fast gänzlich unpraktische N. zur Anwendung kam, ist die sogen. Erblosung (Retractus gentilitius), nämlich dasjenige N., das den gesetzlichen Erben des Verkäufers in Ansehung eines sogen. Erbgutes zustand, d.h. eines von den beiderseitigen Vorfahren ererbten Gutes. Diesem sind dann verschiedene Arten des Näherrechts nachgebildet worden, so die Mark- oder Landlosung (Territorialretrakt, Bürgerretrakt, Retractus ex jure incolatus), das dem Anlieger eines Grundstückes bei dessen Verkauf an einen andern gegebene Nachbarnrecht (Nachbarlosung, Retractus ex jure vicinitatis); das Gespilderecht (Teillosung, Jus congrui), d.h. das N. des Besitzers einer Liegenschaft in Ansehung von Grundstücken, die früher mit den erstern zu einem Ganzen vereinigt waren; das Ganerbenrecht (Kondominalretrakt, Retractus ex jure condominii), das den Miteigentümern eines Grundstückes in Ansehung ihrer Anteile daran wechselseitig zustand; endlich das N. des Gutsherrn bei Veräußerung von Bauerngütern und des Lehnsherrn sowie der Lehnsfolger bei Veräußerungen des Lehnsgutes durch den Vasallen (Lehnsretrakt, Retractus feudalis), der selbst bei zulässigen oder durch Konsenserteilung gültig gewordenen Veräußerungen stattfindet. In allen diesen Fällen konnte aber das N. nur vermöge eignen Rechts geltend gemacht werden, eine Zession desselben war nicht zulässig; auch konnte das N. nur gegen Erstattung des Kaufpreises, der Kaufkosten und des etwaigen Aufwandes, den der Käufer bereits auf das Grundstück gemacht, ausgeübt werden. Die moderne Gesetzgebung hat das N. bis auf wenige Überreste beseitigt. Vgl. auch Vorkaufsrecht.


http://www.zeno.org/Meyers-1905. 1905–1909.

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  • Näherrecht — (Abtrieb, Abtrifft, Anfall, Ansprache, Beschüttung, Einsprache, Einstand, Zugrecht, Losung, lateinisch Retractus),[649] die Befugniß einer Person, eine fremde von ihrem Eigenthümer an einen Dritten verkaufte Sache von diesem Dritten, so wie von… …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Näherrecht — Näherrecht, s. Retrakt …   Kleines Konversations-Lexikon

  • Näherrecht — Näherrecht, Recht der nächsten Erben, ein aus der Familie veräußertes Grundstück gegen Ersatz des Preises und der Kosten binnen Jahr und Tag wieder an sich zu ziehen (Zugrecht; Retract) …   Herders Conversations-Lexikon

  • Näherrecht — Näherrecht,   Zugrecht, Retrạktrecht, aus der mittelalterlichen Gebundenheit des Bodens entstandenes, bis ins 19. Jahrhundert geübtes Recht, gegen Erstattung von Kaufpreis und Aufwendungen verkauften Grundbesitz (auch Grunddienstbarkeiten,… …   Universal-Lexikon

  • Näherrecht, das — Das Näherrêcht, des es, plur. inus. das Recht, nach welchem jemand bey dem Verkaufe einer Sache ein näheres Recht auf dieselbe hat, als ein anderer, d.i. sie für eben den Preis, welchen ein anderer gebothen hat, mit dessen Ausschließung kaufen,… …   Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart

  • Retractus — (lat.), Zurückziehung; Jus retractus[67] (Retractrecht), so v.w. Näherrecht, s.d.; R. ex jure congrui, Gespilderecht. R. gentilitius, Erblosung, s.u. Näherrecht …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Territorial — (v. lat.), Alles, was sich auf ein Gebiet, bes. das Gebiet eines Staates bezieht. Daher Territorialcondominat, ein Gebiet, über welches mehre Staaten gemeinschaftlich u. ungetheilt die Hoheitsrechte ausüben. Gebiete dieser Art kamen zur Zeit des… …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Gespilderecht — (Retractus ex jure congrui), das Näherrecht, welches dem Besitzer des einen Theiles einer getheilten Sache in Ansehung des im Besitz eines Anderen gewesenen u. nun von demselben an einen Dritten verkauften anderen Theiles zusteht. Nach der… …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Gespilde, das — Das Gespilde, des s, plur. car. an einigen Orten, besonders Niedersachsens, das Näherrecht, doch nur in solchen Fällen, wenn das Stück, welches veräußert werden soll, mit einem andern ehedem ein Ganzes ausgemacht hat, da denn der Besitzer des… …   Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart

  • Blutsfreundschaft — Je näher Blutsfreundschaft, je bitterer Feindschaft. – Sailer, 261. Frz.: Plus étroite est la parenté, plus amère est l inimitié. (Cahier, 3965.) [Zusätze und Ergänzungen] *2. Blotfrundschop geith vor, Landlage drifft den frembden af. – Dreyer, I …   Deutsches Sprichwörter-Lexikon

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