Konkurrenzverbot

Konkurrenzverbot

Konkurrenzverbot, s. Konkurrenzklausel.


http://www.zeno.org/Meyers-1905. 1905–1909.

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  • Konkurrenzverbot — ⇡ Wettbewerbsverbot …   Lexikon der Economics

  • Wettbewerbsverbot — Konkurrenzverbot. I. Begriff:Ein gesetzliches Verbot für bestimmte Personen, das gewisse in Wettbewerb mit dem Unternehmer etc. tretende Tätigkeiten u.Ä. untersagt. Das W. gilt für den ⇡ Handlungsgehilfen (§ 60 HGB), die persönlich haftenden… …   Lexikon der Economics

  • Konkurrenzklausel — Konkurrenzklausel, eine private Vereinbarung zwischen Prinzipal und Handlungsgehilfen, durch die letztere für die Zeit nach der Beendigung des Dienstverhältnisses in ihrer gewerblichen Tätigkeit beschränkt werden. Diese Klausel ist für den… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Arbeitsrecht (Schweiz) — Das Arbeitsrecht der Schweiz umfasst alle Normen, welche in irgendeiner Form die Beschäftigung regeln. Die Regelung der Beschäftigung durch private Arbeitgeber ist dabei weitgehend auf Bundesebene vereinheitlicht, während bei öffentlich… …   Deutsch Wikipedia

  • Handlungsgehilfe — ist, wer in einem Handelsgewerbe (s. d.) zur Leistung kaufmännischer Dienste, d. h. Dienste, zu deren Leistung die Ausbildung in einem Handelsgewerbe gehört, gegen Entgelt (festes Gehalt, Tantieme, Provision) angestellt ist (§ 59 des… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Vertrieb — Der Begriff Vertrieb bezeichnet alle Entscheidungen und Systeme, die notwendig sind, um ein Produkt oder eine Dienstleistung für den Kunden oder Endverbraucher verfügbar zu machen. Es handelt sich um das Element des Marketing Mix, das in älteren… …   Deutsch Wikipedia

  • Handlungslehrling — ist eine Person, die zwecks Erlernung des kaufmännischen Gewerbes in den Dienst eines Kaufmanns tritt. Während das alte Handelsgesetzbuch die Verhältnisse der Handlungslehrlinge und Handlungsgehilfen gemeinsam regelte, hat das neue… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Schikane — Schikane, im Rechtssinn, liegt vor bei Ausübung eines Rechts, wenn diese Ausübung nur den Zweck haben kann, einem andern Schaden zuzufügen (B.G.B. § 226). [694] Angesichts einer so überaus weitgehenden Einschränkung des Begriffs im Gesetz ist… …   Lexikon der gesamten Technik

  • Auftrag (Schweiz) — Der Auftrag ist im schweizerischen Obligationenrecht ein Vertragsverhältnis. Der Auftragnehmer verpflichtet sich dabei entgeltlich oder unentgeltlich eine Tätigkeit für den Auftraggeber auszuführen, wobei ein Vertrauensverhältnis zwischen den… …   Deutsch Wikipedia

  • Wettbewerbsverbot — Wẹtt|be|werbs|ver|bot, das (Wirtsch.): arbeitsrechtliches Verbot für einen Arbeitnehmer, dem Arbeitgeber Konkurrenz zu machen. * * * Wettbewerbsverbot,   Konkurrẹnzverbot, arbeitsrechtlich das Verbot, dem Arbeitgeber Konkurrenz zu machen.… …   Universal-Lexikon

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