Investitūr

Investitūr

Investitūr (mittellat., »Einkleidung«), Verleihung namentlich eines Amtes oder des Eigentumsrechts an einem Grundstück; dann überhaupt soviel wie Belehnung (s. Lehnswesen). Im mittelalterlichen Kirchenrecht ist Investiturrecht das Recht des deutschen Königs, die unter Leitung der benachbarten Bischöfe von den Gemeinden oder dem Klerus gewählten Bischöfe erstlich zu bestätigen, dann sogar selbst zu ernennen und sie unter Anwendung des Symbols von Ring und Stab in ihr geistliches und das damit verbundene weltliche Amt einzuführen. Diesen Einfluß der weltlichen Macht auf die Besetzung der Bistümer und Abteien des Reiches suchten die Päpste seit Mitte des 11. Jahrh. zu brechen, weil nicht selten simonistischer Mißbrauch zum Schaden der Kirche getrieben wurde, während die Könige ihr Recht festzuhalten suchten. Daraus entstand jener heftige Investiturstreit, der erst 1122 durch das Wormser Konkordat zwischen dem deutschen Kaiser Heinrich V. und dem Papst Calixtus II. beigelegt ward. In der protestantischen Kirche versteht man unter I. die feierliche Einführung der Geistlichen, namentlich der Superintendenten, in das Amt; sie wird im Auftrag des Landesherrn durch einen höhern Geistlichen vollzogen und zwar mittels einer in Gegenwart der Gemeinde gehaltenen Vorstellungsrede, Überreichung der Bestätigungsurkunde und Abnahme des Handschlags.


http://www.zeno.org/Meyers-1905. 1905–1909.

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  • Investitur — (von lat. vestire = bekleiden) bezeichnet die Praxis der Einweisung in ein Amt oder das Eigentumsrecht an Grundbesitz. Entscheidend für die Investitur ist die Benutzung von Symbolen, welche bei dem entsprechenden Akt überreicht werden. Der Streit …   Deutsch Wikipedia

  • Investitur — Investitur, 1) Einsetzung, bes. in ein Amt, so die J. der Hospodare der Moldau u. Walachei; 2) Belehnung Jemandes mit den zu dessen Amte gehörenden Besitzungen u. Gütern; so Investitŭra ecclesiastĭca, Belehnung mit einem Kirchengute; 3) die der J …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Investitur — Investitūr (lat., »Einkleidung«), Einführung in ein Besitzrecht, Belehnung, bes. kirchlich die Belehnung der Bischöfe mit Ring und Stab als Zeichen ihres Besitzrechts …   Kleines Konversations-Lexikon

  • Investitur — Investitur, Einkleidung, feierliche Einsetzung, Einweihung, Belehnung mit einem geistlichen Amte, welche die Bischöfe und Aebte seit dem Entstehen des Lehnswesens von dem Landesfürsten annehmen mußten. Die Zeichen dieser Belehnung waren der Ring… …   Damen Conversations Lexikon

  • Investitur — (mittelalterlich lat. Wort von vestire = bekleiden), Einkleidung, gesetzmäßige Einweisung in den Besitz einer beweglichen Sache, dann Belehnung, besonders aber die Belehnung mit Ring und Stab, womit vor Gregor VII. weltliche Herren Bischöfe und… …   Herders Conversations-Lexikon

  • Investitur — In|ves|ti|tur 〈[ vɛs ] f. 20〉 Einweisung, Einsetzung (bes. eines Geistlichen) in ein Amt [<mlat. investitura „Einkleidung“; zu lat. vestis „Kleid“] * * * In|ves|ti|tur, die; , en [mlat. investitura = Einsetzung in ein Amt, eigtl. = Einkleidung …   Universal-Lexikon

  • Investitur — investieren »Kapital (langfristig in Sachgütern) anlegen«: Das Verb wurde bereits in mhd. Zeit (mhd. investieren) in der Bed. »feierlich mit den Zeichen der Amtswürde bekleiden« (= »in ein Amt einführen«) aus mlat. investire (lat. in vestire… …   Das Herkunftswörterbuch

  • Investitur — In|ves|ti|tur 〈 [ vɛs ] f.; Gen.: , Pl.: en〉 Einweisung, Einsetzung (bes. eines Geistlichen) in ein Amt; Syn. Vestitur; Ggs.: Devestitur [Etym.: <mlat. investitura »Einkleidung«; zu lat. vestis »Kleid«] …   Lexikalische Deutsches Wörterbuch

  • Investitur — In|ves|ti|tur die; , en <aus gleichbed. mlat. investitura, eigtl. »Einkleidung, Einsetzung«, zu lat. investire, vgl. 1↑investieren>: 1. a) Einweisung in ein niederes geistliches Amt (kath. Pfarramt); b) im Mittelalter feierliche Belehnung… …   Das große Fremdwörterbuch

  • investitur — in|ve|sti|tur sb., en (HISTORISK udnævnelse af kirkelige embedsmænd) …   Dansk ordbog

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