Immemoriālverjährung

Immemoriālverjährung

Immemoriālverjährung (unvordenkliche Verjährung), s. Verjährung.


http://www.zeno.org/Meyers-1905. 1905–1909.

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  • Tempus — (lat.), 1) Zeit; 2) bes. Abschnitt der Zeit im Allgemeinen u. jede Zeit u. jeder Theil derselben; 3) bei der rechtlichen Zeitberechnung so v.w. Zeitraum, Zeitpunkt. Im Römischen Recht wurde bei dem T. unterschieden: a) das T. continŭum (stete… …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Verjährung — (Praescriptio), jede Veränderung in den rechtlichen Befugnissen od. Verhältnissen, welche hauptsächlich als die gesetzliche Folge der eine Zeit lang fortgesetzten Ausübung od. Nichtausübung eines Rechtes anzusehen ist. Das allgemeine Erforderniß… …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Immemorial — (v. lat.), undenkbar; woran sich Niemand mehr erinnert; daher Immemorialverjährung, eine Verjährung über Menschengedenken …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Verjährung — bedeutet im Bürgerlichen Gesetzbuch nur noch Anspruchsverjährung, d. h. Verlust von Rechten infolge von Nichtausübung durch eine bestimmte Zeit hindurch, während das Wort früher nicht selten auch von den richtiger als Ersitzung bezeichneten… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Immemorabel — Immemorabel, lat. deutsch, nicht bemerkenswerth; immemorial, unerinnerlich, undenkbar; Immemorialverjährung, Verjährung über Menschengedenken hinaus …   Herders Conversations-Lexikon

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