Heimfallsrecht

Heimfallsrecht

Heimfallsrecht (Jus albinagii), s. Fremdenrecht.


http://www.zeno.org/Meyers-1905. 1905–1909.

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  • Heimfallsrecht — (lat. jus albinagĭi), das jetzt in zivilisierten Ländern nicht mehr bestehende Recht des Staates, den Nachlaß eines im Inland verstorbenen Ausländers mit Ausschluß seiner Erben sich anzueignen; auch das Recht des Staates (Fiskus) auf erblose… …   Kleines Konversations-Lexikon

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  • Heimfall — der Eisenbahn ist der nach Konzessionsablauf ganz oder teilweise unentgeltlich erfolgende Übergang einer Privateisenbahn an die Staatsverwaltung (oder an eine andere öffentliche Körperschaft); das Heimfallsrecht ist somit das Recht der… …   Enzyklopädie des Eisenbahnwesens

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  • Eisenbahnbücher — Eisenbahnbücher, Pfandbücher (ground registers; registres terriers du domaine des chemins de fer), besondere neben den allgemeinen Grundbüchern bestehende Grundbücher zur Evidenz des im Bahnunternehmen vereinigten Sach und Rechtsbestandes und zur …   Enzyklopädie des Eisenbahnwesens

  • Französische Eisenbahnen — Französische Eisenbahnen. (Vgl. Karte.) I. Geschichte und Eisenbahnpolitik. – II. Geographische Gliederung der Hauptnetze. – III. Technischer Charakter. – IV. Gesetzgebung, Verwaltung und Staatsaufsicht. – V. Statistik. – VI. Finanzielle Vorteile …   Enzyklopädie des Eisenbahnwesens

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  • Barnim III. (Pommern) — Barnim III. der Kirchenstifter (* um 1303; † 24. August 1368) war ab 1344 Herzog von Pommern Stettin. Wappenstein Barnims III. von 1538 Inhaltsverzeichnis …   Deutsch Wikipedia

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