Jus albinagii

Jus albinagii

Jus albinagii (lat.), s. Fremdenrecht.


http://www.zeno.org/Meyers-1905. 1905–1909.

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  • Jus [1] — Jus (lat.), Recht, sowohl in objectivem (Rechtssatz), als subjectivem Sinne (Befugniß). Die allgemeinen Eintheilungen in J. commune, J. particulare, J. singulare, J. naturale etc. s.u. Recht. Von den einzelnen Arten sind hier noch hervorzuheben J …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Wildfangsrecht — (jus wildfangiatus), in Deutschland das Recht des Königs, den eingewanderten Fremden, der sich als rechtlos unter den besondern königlichen Schutz begeben mußte, wie einen Leibeignen zu behandeln, entsprechend dem französischen droit d aubaine… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Heimfallsrecht — (Jus albinagii, fr. Droit d aubaine), das Recht des Fiscus, sich die Verlassenschaft, welche ein im Lande verstorbener Fremder bei sich hatte, mit Ausschluß aller gesetzlichen, testamentarischen od. vertragsmäßigen ausländischen Erben desselben,… …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Indigenāt — (v. lat.), 1) das Eingeborensein einer Person in einem Lande; 2) der Inbegriff der den Unterthanen eines Staates zukommenden Rechte; 3) die Vorrechte, welche den Eingebornen vor den Aufgenommenen zu Statten kommen, welche indessen durch ein… …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Fremdenrecht — Fremdenrecht, die Rechtsgrundsätze über die rechtliche Stellung der Fremden. Als Fremde oder Ausländer werden im Gegensatz zu den Staatsangehörigen diejenigen bezeichnet, die außerhalb des Staatsverbandes stehen. Landsassen oder Forensen werden… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Heimfallsrecht — (Jus albinagii), s. Fremdenrecht …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Heimfallsrecht — (lat. jus albinagĭi), das jetzt in zivilisierten Ländern nicht mehr bestehende Recht des Staates, den Nachlaß eines im Inland verstorbenen Ausländers mit Ausschluß seiner Erben sich anzueignen; auch das Recht des Staates (Fiskus) auf erblose… …   Kleines Konversations-Lexikon

  • Fremdlingsrecht, das — Das Frêmdlingsrecht, des es, plur. inus. das Recht des Landesherren oder der Obrigkeit des Ortes in Ansehung der Fremdlinge, d.i. Ausländer, nach welchem das sämmtliche Vermögen eines solchen Ausländers, wenn er ohne Kinder stirbt, dem… …   Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart

  • Aubaine, droit d' — (obän droa dʼ), jus albinagii, Heimfallsrecht, kraft dessen der Staat alles auf seinem Gebiete liegende Vermögen von Fremden, die im Lande sterben, an sich zieht und die Erben ausschließt. In Frankreich gebräuchlich bis 1790, gegenrechtlich auch… …   Herders Conversations-Lexikon

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