Generalhypothek

Generalhypothek

Generalhypothek (generelles Pfandrecht) ist ein an dem gesamten Vermögen einer Person (omnia quae habet et quae habiturus est) bestehendes Pfandrecht des gemeinen Rechts. Da das Bürgerliche Gesetzbuch bei der Hypothek das Spezialitätenprinzip (s. Spezialität) eingeführt hat, ist die G. nach dem nunmehr geltenden Recht nicht mehr möglich.


http://www.zeno.org/Meyers-1905. 1905–1909.

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  • Generalhypothek — Generalhypothek, eine Hypothek, bei welcher ein ganzes Vermögen od. eine ganze allgemeine Gattung desselben. (z. B. sämmtliches Mobiliar) verpfändet werden …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Vater [1] — Vater (Pater), 1) derjenige, welcher ein Kind erzeugt hat, od. von welchem doch die Gesetze annehmen, daß er der Erzeuger eines Kindes sei. Der V. ist entweder ein ehelicher, wenn das von ihm erzeugte Kind in rechtmäßiger Ehe geboren wurde; od.… …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Hypothek — (v. gr., Pignus, Pfand , Unterpfandsrecht), dasjenige dingliche Recht, welches einem Gläubiger an einer fremden Sache zur Sicherung einer Forderung dahin eingeräumt ist, daß er die verpfändete Sache (das Pfand, auch selbst H. genannt)… …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Pfandrecht, generelles — Pfandrecht, generelles, s. Generalhypothek …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

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