Erbstände

Erbstände

Erbstände, solche Mitglieder ständischer Körperschaften, die denselben vermöge erblichen Rechts angehören. Diese Eigenschaft (Erbstandschaft) beruht entweder auf persönlichen Gründen (wie Angehörigkeit zu einer bestimmten, insbes. der regierenden Familie) oder auf dinglichen (Besitz gewisser Güter) oder auf beiden zugleich (so für die sogen. Standesherren).


http://www.zeno.org/Meyers-1905. 1905–1909.

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  • Erbstände — Erbstände, die Mitglieder einer Ständeversammlung, welche nicht durch Wahl ihrer Mitbürger in den Kammern sitzen, sondern nach einem persönlichen Recht. Dieses Recht ist entweder persönlich, wie bei den Prinzen der regierenden Häuser, den meisten …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Erbstandschaft — Erbstandschaft, s. Erbstände …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Pairs — (franz., spr. pǟr, engl. Peers, spr. pīrs, vom lat. pares, »Gleiche«), in England und vordem auch in Frankreich die mit politischen Vorrechten ausgestatteten Mitglieder des hohen Adels. Die Pairswürde (Pairschaft, franz. Pairie, engl. Peerage)… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

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