Verbrecherwahn

Verbrecherwahn

Verbrecherwahn, im technisch-juristischen Sinne die Annahme, daß höhere Pflichten die Übertretung einer Rechtsnorm rechtfertigen könnten. Das deutsche Militärstrafgesetzbuch erklärt (in § 48) ausdrücklich, die Strafbarkeit einer Handlung werde dadurch nicht ausgeschlossen, »daß der Täter nach seinem Gewissen oder nach den Vorschriften seiner Religion sein Verhalten für geboten erachtet hat«.


http://www.zeno.org/Meyers-1905. 1905–1909.

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  • Wahnverbrechen — (Putativdelikt), die irrige Annahme, daß eine vorgenommene Handlung strafbar sei. Das W. bleibt trotz dieser Annahme straflos. Häufig wird das W. mit dem »untauglichen Versuch« (s. d.) verwechselt. Mit dem Verbrecherwahn (s. d.) hat es nichts… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

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