Untersuchungsmaxime

Untersuchungsmaxime

Untersuchungsmaxime, im Gegensatz zur Verhandlungsmaxime (s. d.) der prozessuale Grundsatz, daß der Richter, ohne an die Anträge und Angaben der Parteien gebunden zu sein, selbsttätig die Wahrheit in der ihm vorliegenden Rechtssache zu erforschen hat. Wie die Verhandlungsmaxime, als das Kehrbild der Dispositionsmaxime (s. d.), den Zivilprozeß beherrscht, so die U., als das Korrelat der Offizialmaxime (s. d.), den Strafprozeß. Zwar schaffen auch im Strafprozeß, sofern er auf der Anklageform beruht (s. Anklageprozeß), zunächst die Parteien dem Richter den Stoff für sein Urteil, die Tatsachen und die Beweise, durch ihre Verhandlung zur Stelle. Aber der Richter ist daran nicht gebunden; es gilt nicht wie im Zivilprozeß der Satz, daß er lediglich das von den Parteien Vorgebrachte und Bewiesene seinem Urteil zugrunde zu legen habe, er ist vielmehr zu freier Forschung und Untersuchung so berechtigt wie verpflichtet. Er darf und soll die Stoffsammlung der Parteien jederzeit ergänzen, aufklären und berichtigen durch Geltendmachung weiterer Tatsachen und Einführung weiterer Beweismittel; er betreibt den Prozeß; er ist überhaupt von Anfang bis zu Ende Herr des Prozesses, dominus litis. Es ist verkehrt, wenn man vielfach auch für den Strafprozeß die Verhandlungsmaxime gefordert hat; nur die U. wird seinem Wesen und Zweck gerecht. Sie ist auch für den deutschen Strafprozeß gesetzlich anerkannt; vgl. § 153, Abs. 2; 200; 220; 243, Abs. 3, der Deutschen Strafprozeßordnung.


http://www.zeno.org/Meyers-1905. 1905–1909.

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  • Untersuchungsmaxime — ⇡ Offizialmaxime …   Lexikon der Economics

  • Offizialmaxime — (Offizialprinzip), der Grundsatz des Prozeßrechts, nach dem die Geltendmachung des den Gegenstand des Prozesses bildenden Anspruches jeder Verfügung der Beteiligten entzogen ist. Dieser Grundsatz, der in Deutschland für das Strafverfahren gilt,… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Verhandlungsmaxime — (Verhandlungsprinzip) nannte man im gemeinen Prozeß den Grundsatz, daß der Richter bei seinem Vorgehen die Anträge der Parteien abzuwarten habe und an die Angaben derselben gebunden sei. Dieser, auch andre Gesetzgebungen beherrschende Grundsatz… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Verhandlung — Verhandlung, die Beleuchtung eines Gegenstandes durch gegenseitige Mittheilung (s. Civilproceß); Verhandlungsmaxime, s. Untersuchungsmaxime …   Herders Conversations-Lexikon

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